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Schuldner im Ausland

Die Beantragung eines Mahnbescheides vor der Deutschen Gerichtsbarkeit ist nur dann möglich, wenn die deutschen Gerichte auch für das im Falle eines Widerspruchs des Schuldners durchzuführende Hauptsacheverfahren zuständig sind.

Ein Mahnbescheid kann zwar grundsätzlich auch gegen einen Schuldner mit Sitz im Ausland beantragt werden, dies gilt allerdings nur dann, wenn für das Hauptsacheverfahren die Deutsche Gerichtsbarkeit zuständig ist, was im Regelfalle bereits bei der Beantragung des Mahnbescheides nachzuweisen ist.


 

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Die Deutsche Gerichtsbarkeit ist nur dann zuständig, wenn wirksam zwischen den Vertragsparteien eine entsprechende Gerichtsstandvereinbarung getroffen wurde. Vor der Entstehung einer entsprechenden Streitigkeit können solche Vereinbarungen (auch in AGB) nur unter Kaufleuten geschlossen werden. Wenn also eine wirksame Gerichtsstandvereinbarung nicht getroffen wurde, dann besteht auch keine Zuständigkeit der Deutschen Gerichtsbarkeit, so dass bereits der Mahnbescheid am Sitz des Schuldners, also im Ausland, beantragt werden muss.

Wurde wirksam die Zuständigkeit der Deutschen Gerichtsbarkeit vereinbart oder besteht eine Zuständigkeit nach anderen gesetzlichen Vorschriften, so wird der Mahnbescheid im Ausland zugestellt. Dies geschieht in den Ländern der Europäischen Union regelmäßig mittels Einschreiben/Rückschein. Das Gericht setzt bei einer Zustellung des Mahnbescheids im Ausland die Widerspruchsfrist unter Umständen auf 4 Wochen fest. Legt der Schuldner keinen Widerspruch ein, so kann man einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Ob dieser Titel der Deutschen Gerichtsbarkeit dann im Ausland anerkannt wird oder, ob hier nicht noch ein sog. Titelumschreibungsverfahren erfolgen muss, bei welchem der Schuldner bestimmte formale Einwendungen erheben kann, hängt vom jeweiligen Land ab. 

Europäisches Mahnverfahren

Mit Einführung dieses Verfahrens kann man in Deutschland einen gerichtlichen Mahnbescheid gegen Schuldner mit Sitz in der Europäischen Union zu beantragen.

Die Einführung des sog. europäischen Mahnverfahrens wurde bereits beschlossen, gilt allerdings erst ab dem 12.12.2008, erst ab diesem Zeitpunkt kann der sogenannte europäische Mahnbescheid am Wohnsitz des Gläubigers beantragt werden. Bis dahin gilt, dass ein Mahnbescheid in Deutschland gegen einen ausländischen Schuldner nur dann beantragt werden kann, wenn aufgrund einer wirksamen Gerichtsstandvereinbarung oder sonstiger gesetzlicher Bestimmungen die Zuständigkeit der Deutschen Gerichtsbarkeit gegeben ist.  Auch beim sog. „Europäischen Mahnbescheid“ ist für den Fall, dass es sich beim Schuldner um einen Verbraucher handelt, für die Durchführung des streitigen Verfahrens, also für den Fall, dass der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, das Wohnsitzgericht des Schuldners zuständig. Legt also ein Verbraucher Widerspruch gegen einen europäischen Mahnbescheid ein, so ist das Verfahren im Regelfall an das Wohnsitzgericht des Schuldners abzugeben, welches dann nach der Rechtsordnung des jeweiligen Landes entscheidet. 

Für das europäische Mahnverfahren gelten besondere Bestimmungen es sind zudem eigene Formulare vorgesehen.

Legt der Schuldner keinen Widerspruch ein, so ergeht ein Vollstreckungsbescheid, dieser wird als Schuldtitel von allen Mitgliedsstaaten des europäischen Mahnverfahrens anerkannt. Mit diesem kann sodann die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner auch in seinem Land betrieben werden.

Sobald der nationale Gesetzgeber Einzelheiten geregelt hat werden wir hierüber informieren.

Stand: April 2007

Nachsatz Stand Juli 2008:

Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung des Europäischen Mahnverfahrens liegt vor und wird gerade zwischen Bundestag und Bundesrat diskutiert, mit einer rechtzeitigen Verabschiedung und einem Start zum 12.12.2008 dürfte zu rechnen sein.

Nach dem Gesetzentwurf soll eine ausschließliche Zuständigkeit für das Mahnverfahren mit Sitz des Schuldners im EU-Ausland (genauer: den am Europäischen Mahnverfahren teilnehmenden Staaten) bei AG Berlin-Wedding eingerichtet werden. Eine Änderung der ZPO sieht unter anderem vor, dass ein nach den Vorschriften des Europäischen Mahnverfahrens ergangener Titel auch in Deutschland Vollstreckungstitel sein kann und zwar ohne weitere Voraussetzung wie etwa Erteilung einer zusätzlichen Vollstreckungsklausel.



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