Kanzlei Weißbach

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Testament, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Dies waren die Themen, die immer wieder Ausgangspunkt von Beratungsgesprächen sind. Beachten Sie aber: Es handelt sich hier um eine schematisierte Darstellung, die Ihre individuelle Situation nicht berücksichtigt.

 

I. Erbrecht

1. Wer ist gesetzlicher Erbe, wenn kein Testament besteht?

  • Ehefrau erbt die Hälfte, Kinder erben die andere Hälfte je zu gleichen Teilen Ausnahme: Bei Gütertrennung erbt die Ehefrau gemeinsam mit den Kindern zu gleichen Teilen.
  • Unverheirateten erben die Kinder zu gleichen Teilen
  • In kinderloser Ehe erbt der Ehegatte neben den Eltern des Verstorbenen zur Hälfte
    danach: Großeltern, danach: Onkel, Tanten, Kusinen etc.

2. Was gibt es für Möglichkeiten, das eigene Vermögen nach dem Tod nach eigenem Willen zu verteilen?

  • durch ein eigenhändiges oder durch ein notariell beglaubigtes Testament, welches jederzeit widerrufbar ist
  • das eigenhändige Testament muss eigenhändig handschriftlich geschrieben und unterschreiben sein. Eigenhändige Unterschrift unter gedrucktes Testament reicht nicht aus
  • eigenhändige Testamente können beim Amtsgericht hinterlegt werden; notarielles Testament wird automatisch hinterlegt Vorteil des notariellen Testamentes: kein kostenpflichtiger Erbschein erforderlich
  • Ehegatten können ein gemeinsames Testament errichten
    hier: ausreichend wenn ein Ehegatte es eigenhändig schreibt und der andere es unterzeichnet
    häufig: wechselseitige Erbeinsetzung mit der Vereinbarung, die gemeinsamen Kinder als Erben nach dem Tod des Überlebenden einzusetzen.
    aber: Kinder haben trotzdem Anspruch auf den Pflichtteil.
    wichtig: Ein gemeinsames Testament ist nicht einseitig widerrufbar
  • Vereinbarung eines Erbvertrages mit wechselseitigen Rechten und Pflichten
    z. B.: Erbschaft auf der einen Seite, Verpflichtung zur Pflege bis zum Tod auf der anderen Seite

3. Welche Rechte bestehen bei Nichtberücksichtigung im Testament?

  • Kinder, Eltern und Ehegatten sind pflichtteilsberechtigt
  • sie haben Anspruch auf die Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteiles
    aber: nur geldwerter Ersatz, nicht die Sache selbst

4. Was bedeutet es, Erbe zu sein?

  • mit dem Tod einer Person geht dessen gesamtes Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über, dies bedeutet: Erbe tritt in sämtliche Rechte, aber auch Pflichten ein
    z. B.: Mietverträge, Darlehensverträge, Kaufverträge
  • mehrere Erben erben das Vermögen als Ganzes, Entscheidungen können nur gemeinsam und einstimmig getroffen werden
    anders: Vermächtnis: Vermachung einzelner Gegenstände ohne weitere Rechte und Pflichten
  • bei Überschuldung des Verstorbenen: Erbausschlagung möglich
    Frist: 6 Wochen nach Kenntnis von der Erbschaft


II. Vorsorgungsvollmacht, Betreuungsverfügung Patientenverfügung

  • bei vorübergehendem oder endgültigem Verlust der Geschäftsfähigkeit wird durch das Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt, sofern keine Vorsorgevollmacht vorliegt
    dies gilt auch dann, wenn Familie vorhanden ist
    denn: ohne Vorsorgevollmacht haben weder Ehepartner, noch Kinder Entscheidungsbefugnis
  • ratsam daher: Vorsorgevollmacht zu erstellen, die einen oder für einzelne Bereiche verschiedene Vorsorgebevollmächtigte bestimmt
  • dabei sollten die einzelnen Bereiche, für die Vollmacht erteilt werden soll, konkret aufgeführt werden
    sinnvoll: Bestellung eines Ersatzbevollmächtigten für den Fall des Ausfalles des “Erstbevollmächtigten“
    daneben: Erstellung einer Patientenverfügung ratsam, die genau festlegt, ob und in welchem Umfang lebenserhaltende und lebensverlängernde Maßnahmen erfolgen sollen und wann lebenserhaltende Maßnahmen abgebrochen werden sollen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist hier eine exakte Beschreibung der Fallkonstellationen notwendig.
  • gibt es keine Person des Vertrauens für eine Vorsorgevollmacht, so sollte eine Betreuungsverfügung erstellt werden
    = mit einem Vorschlag eines Betreuers für den Fall der Betreuung
    = Festlegung eigener Vorstellungen und Anordnungen für die Lebensführung und   Vermögensverwaltung

Stand: Februar 2016


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