Kanzlei Weißbach

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Ehegattenunterhalt

 

1.)     Wer hat Anspruch auf Trennungsunterhalt? 

Trennungsunterhalt besteht bei bestehender Ehe ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur rechtskräftigen Ehescheidung.

Die Höhe des Trennungsunterhaltes richtet sich nach dem Bedarf der Eheleute, dieser richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, d. h., nach dem Einkommen beider Ehepartner.

Der Bedarf eines Ehegatten entspricht der Hälfte des zusammengerechneten Einkommens

aber: Erwerbstätigenbonus, d. h. von den Einkünften aus Erwerbstätigkeit ist 1/7 Erwerbstätigenbonus (Sachsen) in Abzug zu bringen.

D.h.: bei Einkünften aus Erwerbstätigkeit besteht Trennungsunterhaltsanspruch in Höhe von 3/7 der Differenz beider Einkommen, beim übrigen Einkommen herrscht Halbteilungsgrundsatz

aber: Ehepartner muss leistungsfähig sein, d. h. der sogenannten eheangemessene Selbstbehalt in Höhe von derzeit 1.200,00 € muss ihm bleiben.

Vereinbarungen über den Trennungsunterhalt, die einen Verzicht beinhalten, sind unzulässig und können damit nicht wirksam getroffen werden.

 2.)     Wann muss nach der Scheidung Unterhalt gezahlt werden?

- Prinzip der Eigenverantwortlichkeit, d. h. jeder Ehepartner soll sich selbst unterhalten.

Unterhalt bei:

- Betreuung minderjähriger Kinder: Bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres kann keine Erwerbstätigkeit verlangt werden; danach Unterhaltsanspruch abhängig von den                    

Betreuungsmöglichkeiten aber auch der gesundheitlichen Situation des Kindes;

- Alter, Krankheit, Ausbildung

- Aufstockungsunterhalt bei unterschiedlich hohen Einkünften beider Ehepartner nach dem Halbteilungsgrundsatz unter Berücksichtigung von 1/7 Erwerbstätigenbonus.

- In der Regel nur für einen begrenzten Zeitraum, es sei denn, ein Ehepartner hat ehebedingte Nachteile erlitten, z. B. Karriereknick durch Kinderbetreuung

- Unterhaltsverpflichtung endet bei Wiederheirat oder gefestigter, eheähnlicher Lebensgemeinschaft.

 3.)     Kann der nacheheliche Unterhalt zeitlich begrenzt oder ausgeschlossen werden?

Ausschluss möglich bei

- Verbrechen oder Vergehen gegen den Unterhaltspflichtigen,
- Denunziationen beim Arbeitgeber,
- wissentlich falschen Strafanzeigen, so. z.B. falsche Verdächtigung des Kindesmissbrauchs.
- Verschweigen von Einkünften im Rahmen des Prozesses.
- Mutwilliger Arbeitsplatzaufgabe.
- kurzer Ehedauer von 3-5 Jahren. 

4.) Welche Unterhaltsansprüche hat die Mutter eines nichtehelichen Kindes?

·      Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater in der Regel während der ersten drei Lebensjahre des Kindes.

·      Bedarf der Mutter richtet sich nach dem vor der Geburt erzielten Einkommen, war diese vorher nicht erwerbstätig, 880,00€

 5.) Wie können die Ansprüche durchgesetzt werden?

·           Unterhaltsansprüche bestehen erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Unterhaltspflichtige zur Zahlung aufgefordert wurde.

·           Zur Ermittlung der Höhe des Unterhaltsanspruches besteht Auskunftsanspruch über Höhe der Einkünfte, die Auskünfte sind zu belegen.

Bei Weigerung: Gerichtliche Geltendmachung;

Bei Änderung der Verhältnisse: Abänderungsklage möglich.

 

Stand: April 2018


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