Kanzlei Weißbach

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Umgangsrecht / Sorgerecht

 

I. Sorgerecht

 1.) Was beinhaltet das Sorgerecht für ein Kind?

  • es regelt die tatsächliche Sorge, sie beinhaltet die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Kindes aber auch die Aufenthaltsbestimmung, die Bestimmung des Namens und den Umgang Dritter mit dem Kind und
  • die sogenannte gesetzliche Sorge, z.B. die Vertretung in Rechtsstreitigkeiten, die Stellung eines Strafantrages, den Abschluss eines Ausbildungsvertrages und
  • die Vermögenssorge für das Kind; Erziehungsberechtigte benötigen bei besonders weitreichenden Entscheidungen die Genehmigung des Gerichtes, keine Eigengeschäfte, z.B. Darlehensverträge mit Kindern zulässig, hierfür ist Ergänzungspfleger nötig

 2.) Wann üben Eltern das Sorgerecht gemeinsam aus?

  • verheiratete Eltern
  • nicht verheiratete Eltern, wenn sie eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben haben

 3.) Was passiert mit der gemeinsamen Sorge im Falle der Trennung der Eltern?

  • gemeinsame elterliche Sorge der Eltern besteht solange fort, bis ein Elternteil eine gerichtliche Sorgerechtsabänderung beantragt, aber es gilt Folgendes:
  • derjenige, bei dem sich das Kind aufhält, hat die alleinige Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens
  • gemeinsam müssen die Eltern dann lediglich noch über wesentliche Dinge des Lebens des Kindes, d.h. z.B. Schulwahl, Religionswahl, Ausbildung/Ausbildungsvertrag, schwerwiegende Operationen, solange es sich nicht um Notoperationen handelt, entscheiden

 4.) Wann ist ein Sorgerechtsverfahren sinnvoll?

  • wenn ein Elternteil sorgerechtsungeeignet ist
  • wenn beide Elternteile sich einig sind, dass ein Elternteil die elterliche Sorge allein wahrnehmen soll oder
  • wenn die Eltern sich nicht über wesentliche Dinge einigen können

 5.) Was sind die Entscheidungskriterien im Sorgerechtsverfahren?

  • sofern beide Eltern erziehungsgeeignet sind und der andere Elternteil einer Übertragung des alleinigen Sorgerechts nicht zustimmt:
  • Kontinuitätsgrundsatz: wer hat das Kind maßgeblich betreut
  • Förderungsgrundsatz:  wer kann das Kind in der Zukunft besser betreuen und hat das überlegenere Erziehungskonzept
  • Bindungstoleranz
  • Akzeptanz der Bindungen zum anderen Elternteil
  • Bindung des Kindes an seine Eltern, Geschwister, Kindeswille

 6. Wer ist am Verfahren beteiligt?

  • Eltern, Kinder, gegebenenfalls deren Anwälte, das Gericht noch das Jugendamt, sowie in der Regel ein Verfahrensbeistand für das Kind

 

II. Umgangsrecht

 1. Wer ist umgangsberechtigt mit einem Kind?

  • jeder Elternteil, Großeltern und Geschwister, sowie „Stiefmutter“, „Stiefvater“, sofern das Kind in deren Haushalt auch lebte

 2. Umfang des Umgangsrechtes:

  • über Art und Umfang des Umgangsrechts gibt es keine konkreten gesetzlichen Regelungen, die Entscheidung muss am Einzelfall orientiert werden, insbesondere an den tatsächlichen Gegebenheiten, wie der Entfernung zwischen Wohnort des Kindes und Umgangsberechtigten und dem Alter des Kindes

 3. Wann kann der Umgang eingeschränkt oder ausgeschlossen werden?

  • vollständiger Ausschluss nur in äußersten Ausnahmefällen möglich, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wird, z.B. bei religiöser Beeinflussung des Kindes durch Sekte, Elternteil in Strafverfahren, sonst bei möglicher Gefährdung des Kindes: betreuter Umgang

 4. Wer zahlt die Kosten des Kindes für die Umgangszeit? Kann der andere Elternteil für die Zeit des Umgangs den Unterhalt kürzen?

  • Kosten des Umgangs muss der Umgangsberechtigte selbst tragen, d.h. Bewirtungskosten, Übernachtungs- und Verpflegungskosten, aber auch Fahrtkosten
  • Unterhalt des Kindes kann deshalb nicht gekürzt werden. Ausnahme: Kind lebt mehrere Monate bei dem anderen Elternteil

 


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