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Zoll contra cm.

 

Größenangaben bei Monitoren

Der Gesetzgeber schreibt im sogenannten Einheiten- und Zeitgesetz (EinhZeitG) die Verwendung einheitlicher Maßangaben im amtlichen und geschäftlichen Verkehr vor, darüber hinaus verbietet er zusätzliche Angaben in anderen Einheiten. Nach dieser Regelung sind für Längenangaben alleine Meterangaben bzw. dezimale Vervielfachungen bzw. Bruchteile erlaubt. Soweit nach diesen gesetzlichen Bestimmungen Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben sind, dürfen keinen anderen Angaben als die gesetzliche vorgeschriebenen Einheiten vorgenommen werden. Bis Ende 2009 gilt eine Übergangsregelung, nach derer die zusätzliche Verwendung einer zweiten Einheit gestattet ist, zumindest dann, wenn die Angaben in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist. Bei PC Monitoren und anderen Anzeigen wie Digitalkameras oder Flachbildfernsehern hat sich allerdings die Angabe ausschließlich in Zoll durchgesetzt

Es steht zu befürchten, dass nach Ablauf der Übergangsfrist zum Jahresende Abmahnungen bevorstehen.

Eine Irreführung des Kunden dürfte durch die Verwendung von Zollgrößen kaum in Betracht kommen, da Verbraucher mit Zollangaben nicht nur vertraut sind, sondern bei einer bloßen Nennung von Zentimeterangaben irritiert werden und ein Vergleich mit vorhandenen Geräten erheblich erschwert werden würde.

Der BGH hat sich in den Jahren 1993 und 1995 mit ähnlichen Problemen, namentlich der Nennung der Leistungsgröße "KW" anstelle "PS", sowie bei Verwendung der Maßangabe „Zoll“ bei der Größe von Autofelgen beschäftigt. In beiden Fällen kam der BGH zu dem Schluss, dass die Nennung der Leistungseinheit "PS" bzw. der Maßangabe „Zoll“ gesetzeswidrig sei, es aber keinen Wettbewerbsverstoß darstellt, da die jeweiligen Größen allgemein gebräuchlich seien und von allen Marktbeteiligten akzeptiert werden.

Zur Frage von Zollangaben bei Computermonitoren gibt es bislang unterschiedliche obergerichtliche Rechtsprechungen, das KG Berlin war der Auffassung, dass die Längeneinheit Zoll in der Werbung für Computermonitore gesetz-, aber nicht wettbewerbswidrig sei, das OLG Hamm war der gegenteiligen Auffassung, nämlich dahingehend, dass ein Gesetzesverstoß auch eine im wettbewerbsrechtlichen Sinne unlautere und damit abmahnbare Handlung darstellt. Mit der Novelle des UWG wurde eine sogenannte Erheblichkeitsklausel in das Gesetz eingeführt, nach welcher nur ein „erheblicher“ Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften abmahnbar ist und Unterlassungsansprüche auslöst. Ein solcher erheblicher Verstoß dürfte allerdings nach der Auffassung des BGH aus dem Jahr 1995 dann nicht vorliegen, wenn statt der eigentlich vorgeschriebenen Angaben solche gemacht werden, die allgemein gebräuchlich sind und von den Werbeadressaten akzeptiert werden. Folgt man dieser Auffassung, so können – unbeschadet vom Auslaufen der Übergangsregelungen – bloße Hinweise auf Zollgrößen weitergeworben werden, zumindest dann, wenn der Nachweis geführt werden kann, dass Zollangaben allgemein gebräuchlich und akzeptiert sind.

 

Fazit:

Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung sollten auch bis zum Ablauf der Übergangsfrist zum 31.12.2009 Zollgrößen nur dann verwendet werden, wenn sie allgemein üblich sind, dann können sie auch nach Ablauf der Übergangsfrist verwandt werden. Dies wäre allerdings dann anders zu sehen, wenn mit dem Auslaufen der Übergangsfrist zum Jahresende ein erheblicher Teil der Marktanbieter seine Praxis umstellt und Zollangaben weglässt. Ein Auge auf die Praxis der Mitwerber zu werfen, ist also zumindest bis zum Vorliegen einer klaren BGH Entscheidung empfehlenswert.

Stand: Oktober 2009

 

RAe Bullin + Weißbach  | info@anwalt-dresden.de