Änderungen August 2009
Mit der Umsetzung der sogenannten EU-Verbraucherrichtlinie wurde § 312 b Abs. 3 BGB geändert und somit auch die Musterwiderrufsbelehrung in der BGB Infoverordnung angepasst. Bei Onlineangeboten müssen insbesondere Onlineshopbetreiber und Dienstleister ihre Widerrufsbelehrung mit sofortiger Wirkung anpassen, lautete der Hinweis bei dem Widerrufsrecht bei einer Erbringung von Dienstleistungen bisher wie folgt:
„Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufrist begonnen hat oder sie diese selbst veranlasst haben.“
so ist diese Formulierung durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:
„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“
Mit der Neufassung, die ab sofort zu verwenden ist und für die keine Übergangsfrist vorgesehen ist, muss der Vertrag „vollständig“ erfüllt worden sein, um den Verlust des Widerrufsrechts zu bewirken, bislang genügte es, wenn mit der Ausführung der Dienstleistung auf Wunsch des Kunden „begonnen“ wurde. Onlinedienstleister sollten deshalb darauf achten, dass gerade bei der Erbringung von Dienstleistungen die vollständige Verpflichtung des Kunden, namentlich also die Zahlungsverpflichtung erfüllt ist. In der Praxis wird dies wohl einen verstärkten Übergang zur Zahlung per Vorkasse bedeuten.
Im Rahmen von weiteren umfangreichen Änderungen durch die Umsetzung der Verbraucherrichtlinie hat der Gesetzgeber allerdings die BGB-Infoverordnung in den Rang eines Gesetzes erhoben. Diese Änderung gilt allerdings erst ab dem 11.06.2010. Onlineshopbetreiber und Internetversender müssen sich deshalb bereits jetzt darauf einrichten, ihre Widerrufsbelehrungen zu diesem Zeitpunkt erneut zu ändern.
Stand August 2009