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Verpfändung von Orderschuldverschreibungen

Bei den Orderschuldverschreibungen der Future Business KG aA und der ecoConsort AG handelt es sich um echte verbriefte Wertpapiere.

Grundsätzliches:

Die Verpfändung ist ein selbstständiges Sicherungsrecht und besteht zunächst unabhängig von der der Verpfändung zugrunde liegenden Sicherungsvereinbarung. Sofern der Pfandrechtsgläubiger also glaubt, die bloße Verpfändung des Wertpapieres der Emittentin zur Kenntnis zu bringen, so empfehlen wir, lediglich die Tatsache der Verpfändung bzw. die Pfändungsvereinbarung mitzuteilen, nicht aber die zugrunde liegende Sicherungsvereinbarung.

Wie wird ein Pfandrecht an einem Wertpapier bestellt?

Für die Verpfändung eines Wertpapiers gibt es unterschiedliche Möglichkeiten. Bei der Orderschuldverschreibung der Future Business KG aA handelt es sich um ein sogenanntes Orderwertpapier, welches durch Indossament übertragen wird. Für die Verpfändung von Orderpapieren sieht § 1292 BGB ein vereinfachtes Verfahren vor.

§ 1292 BGB lautet:

„Verpfändung von Orderpapieren: Zur Verpfändung eines Wechsels oder eines anderen Papiers, das durch Indossament übertragen werden kann, genügt die Einigung des Gläubigers und des Pfandgläubigers und die Übergabe des indossierten Papiers.

Diese Regelung bietet für Gläubiger und Pfandgläubiger eine erhebliche Erleichterung: Anders als im Regelfall der Bestellung eines Pfandrechts (§ 1274 BGB) bedarf es der Anzeige der Verpfändung an dem Schuldner (§ 1280 BGB) im Falle der Verpfändung von Orderpapieren nicht.

Für die Verpfändung nach § 1292 BGB gibt es zwei Möglichkeiten:

1.         Verpfändung mittels offenem Pfandindossament

Ein Indossament ist ein Pfandindossament, wenn es den Vermerk “Wert zur Sicherheit“ oder z. B. “Wert zum Pfande“ enthält. Die Parteien des Pfandrechts einigen sich also über die Entstehung des Pfandrechts, es wird ein sogenanntes Blankoindossament mit dem vorgenannten Zusatz erstellt, die Emittentin ist nicht zu benachrichtigen. Im Falle des offenen Pfandindossaments kann der Pfandgläubiger das Papier nicht durch Indossament weiter übertragen. Er kann lediglich ein sogenanntes Vollmachtsindossament ausstellen, das den Indossatar ermächtigt, die Rechte aus dem Papier nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des Indossanten (also des Pfandgläubigers) geltend zu machen. Einen Vordruck für ein Indossament finden Sie auf der Homepage der Emittentin hier (Future Business KG aA), sowie für die ecoConsort AG hier.

2.         Verpfändung durch verdecktes Pfandindossament

Äußerlich unterscheidet sich dieses verdeckte Pfandindossament nicht von einem gewöhnlichen Vollindossament. Entscheidend für die rechtliche Stellung zwischen den Parteien ist der Inhalt der dinglichen Einigung zwischen diesen. Ist sie nicht auf Übertragung des Vollrechts an dem Wertpapier gerichtet, sondern auf die Begründung eines beschränkten dinglichen Rechts im Hinblick auf die Verwertung, also eben auf die Verpfändung, so treten nur diese Rechtswirkungen ein. Die Gefahr besteht hier lediglich gegenüber Dritten, die das Pfandindossament nicht als solches erkennen, sie werden Indossant und Indossatar so behandeln, als sei wirklich ein Vollindossament erteilt worden. Aber auch im Falle des verdeckten Indossaments ist eine Mitteilung der Verpfändung an die Emittentin nicht erforderlich.

 

In beiden Fällen steht es dem Pfandrechtsgläubiger selbstverständlich frei, dass im Falle der Pfandreife der verbriefte Wert des Wertpapiers unter Benutzung des gemäß § 1292 BGB erstellten indossierten Wertpapiers, gegenüber der Emittentin geltend gemacht wird.

 

Fazit:

Die Verpfändung eines Orderpapiers erfolgt gemäß § 1292 BGB durch Übergabe des indossierten Wertpapiers. Insoweit wird nicht das Recht aus dem Papier, sondern das Papier selbst verpfändet, ein Pfand- oder Blankoindossament macht die Übertragung erst rechtlich wirksam, eine Mitteilung der Verpfändung an die Emittentin ist nicht erforderlich, im Falle der Pfandreife legt der Pfandrechtsgläubiger das indossierte Wertpapier bei der Emittentin zur Zahlung vor.

 

RAe Bullin + Weißbach  | info@anwalt-dresden.de