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Countdown 31.12.

 

31.12.2003: Was verjährt zum Jahresende ?

Mit der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 wurde die generelle Verjährungsfrist von 30 Jahren auf 3 Jahre verkürzt. Diese generelle Verjährungsfrist gilt nunmehr auch für Forderungen aus Lieferungen, Leistungen sowie Dienstleistungen, wo früher eine 2-jährige Verjährungsfrist galt, sowie für Mietzinsforderungen bei denen eine 4-jährige Verjährungsfrist galt. Im Hinblick auf die Übergangsregelung ist grundsätzlich zu beachten, dass bei einem Verjährungsbeginn vor dem 01.01.2002 die alte Verjährungsfrist gilt, wenn die neue Verjährungsfrist länger ist als die nach altem Recht. Dies betrifft alle Forderungen für die vor dem 01.01.2002 eine 2-jährige Verjährungsfrist galt.

Beispiel: Für Forderungen aus Warenlieferungen oder Forderungen für erbrachte Dienstleistungen, die im Jahr 2001 fällig wurden, beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.2001 und endet am 31.12.2003.

Sämtliche Forderungen für Dienstleistungen und Lieferungen aus 2001 verjähren somit zum Jahresende.

Wird die Forderung erst 2002 fällig, so gilt die neue 3-jährige Verjährungsfrist, dies bedeutet, dass Fristbeginn der 31.12.2002 ist und die Verjährung somit erst am 31.12.2005 endet.

Beispiel: Eine im Dezember 2001 fällig gewordene Mietzinsforderung würde nach altem Recht nach 4 Jahren verjähren, Verjährungsbeginn wäre der 31.12.2001, sodass die Forderung zum 31.12.2005 verjähren würde, zum gleichen Ergebnis kommt man nunmehr mit der Anwendung der neuen Verjährungsregel. Wird der Mietzins allerdings erst 2002 fällig, so gilt die 3-jährige Verjährungsfrist, Verjährungsbeginn wäre hier der 31.12.2002, Verjährung tritt zum 31.12.2005 ein.

Praxishinweis: Händler, Kaufleute und Dienstleister müssen also ihre Offenen Postenlisten durchsehen: Sollten noch Ansprüche aus 2001 bestehen, so droht zum Jahresende Verjährung, falls die Verjährung nicht durch die gerichtliche Geltendmachung, z.B. die Beantragung eines Mahnbescheides gehemmt wird.

In Zweifelsfällen treten Sie bitte rechtzeitig an uns heran, damit wir die Angelegenheit prüfen können und mit Ihnen gemeinsam verjährungsunterbrechende Maßnahmen erörtern, aber auch die Erfolgsaussichten einer Forderungsrealisierung - etwa mittels Bonitätsrecherchen des Schuldners - prüfen können.

Achtung: Die Einreichung eines Mahnbescheids hemmt dann die Verjährung eines Anspruches nicht, wenn bestimmte Formvorschriften nicht beachtet werden oder, wenn der Mahnantrag beim falschen Gericht eingereicht wird. So ist z.B. bereits bei einem überwiegenden Teil der Gerichtsbezirke der alten Länder das sog. automatisierte Mahnverfahren eingeführt, dort gibt es besondere Mahngerichte. In einem solchen Fall würde die Einreichung eines Mahnbescheides mittels eines herkömmlichen Formulars oder beim dann unzuständigen Wohnsitzamtsgericht die Verjährung nicht unterbrechen! Vorsicht und in Zweifelsfällen die Einholung anwaltlichen Rates ist deshalb allemal geboten!

 

RAe Bullin + Weißbach  | info@anwalt-dresden.de