Geringfügig entlohnte Beschäftigungen:
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt. Eine Zeitgrenze (bisher: weniger als 15 Stunden in der Woche) gibt es nicht mehr.
Bei der Zusammenrechnung mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungen bleiben diese versicherungsfrei, sofern die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen insgesamt 400 Euro nicht überschreiten.
Bei der Zusammenrechnung von geringfügig entlohnter Beschäftigungen mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt die erste geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei. Jede weitere geringfügige entlohnte Beschäftigung wird durch die Zusammenrechnung mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung versicherungspflichtig. Diese Regelung findet jedoch nur in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung Anwendung. In der Arbeitslosenversicherung werden Hauptbeschäftigungen nicht mit geringfügig entlohnten Beschäftigungen zusammengerechnet. Die geringfügig entlohnten Beschäftigungen bleiben in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, es sei denn, die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen überschreiten insgesamt 400 Euro.
Bei den geringfügig entlohnten Beschäftigungen hat der Arbeitgeber Pauschalbeträge in Höhe von 25% (Krankenversicherung 11%, Rentenversicherung 12% und Steuer 2%) allein zu tragen.
Für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten gilt die Besonderheit, dass der Arbeitgeber Pauschalbeiträge in Höhe von 12% (5% Rentenversicherung, 5% Krankenversicherung und 2% Steuer) zu zahlen hat.
Gleitzone (ab 01.04.2003)
Für Arbeitsentgelte, die oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegen, wird zwischen 400,01 EUR und 800,00 EUR eine „Gleitzone“ eingeführt. Für Arbeitsentgelte innerhalb der Gleitzone wird in der Renten- Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zunächst die beitragspflichtige Einnahme mit einer Formel ermittelt:
F x 400 + (2-F) x (AE-400), F = Faktor 0,5995 (für 2003), AE = Arbeitsentgelt
Beispiel:
Arbeitsentgelt des Versicherten 600,00 EUR
0,5995 x 400 + (2-0,5995) x (600-400) = 519,90 EUR beitragspflichtige Einnahme.
Multipliziert mit dem Beitragssatz der Rentenversicherung ergibt sich der zu zahlende Rentenversicherungsbeitrag.
519,90 EUR x 19,5% = 101,38 EUR
Der Arbeitgeberanteil ermittelt sich aus der Hälfte des Betrages, der sich bei Multiplikation des tatsächlichen Arbeitsentgelts mit dem Rentenversicherungsbeitragssatz ergibt.
Arbeitgeber 600 EUR x 19,5% : 2 = 58,50 EUR
Der Arbeitnehmeranteil ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem zu zahlenden Rentenversicherungsbeitrag und dem Arbeitgeberanteil.
Arbeitnehmer zahlt Differenz 101,38 EUR - 58,50 EUR = 42,88 EUR
Die mit der Formel ermittelten beitragspflichtigen Einnahmen liegen am unteren Ende der Gleitzone erheblich unter dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt; je näher das Arbeitsentgelt bei 800,00 EUR liegt, desto mehr nähert sich auch die beitragspflichtige Einnahme diesem Wert an (siehe nachfolgende Tabelle).
| Arbeitsentgelt |
Beitragspfl. Einnahme |
Beitrag RV |
Anteil AG in € |
Anteil AG in % |
Anteil AN in € |
Anteil AN in % |
| 400,01 € |
239,81 € |
46,76 € |
39,00 € |
83,40 % |
7,76 € |
16,80 % |
| 500,00 € |
379,85 € |
74,07 € |
48,75 € |
65,82 % |
25,32 € |
34,18 % |
| 600,00 € |
519,90 € |
101,38 € |
58,50 € |
57,70 % |
42,88 € |
42,30 % |
| 700,00 € |
659,95 € |
128,69 € |
68,25 € |
53,03 % |
60,44 € |
46,97 % |
| 800,00 € |
800,00 € |
156,00 € |
78,00 € |
50,00 % |
78,00 € |
50,00 % |
AG = Arbeitgeber; AN = Arbeitnehmer, Beitragssatz RV = 19,5%
Der Arbeitnehmeranteil am Rentenversicherungsbeitrag im unteren Gleitzonenbereich ist sehr niedrig. Im oberen Bereich nähert er sich immer mehr der Hälfte. Da die Entgeltpunkte aus den beitragspflichtigen Einnahmen ermittelt werden, ermäßigen sich auch die Rentenanwartschaften entsprechend.
Ähnlich wie bei geringfügigen Beschäftigungen kann der Arbeitnehmer in der Rentenversicherung auf die Besonderheiten verzichten, die sich aus der Anwendung der Gleitzone ergeben.
Kurzfristige Beschäftigungen:
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres (bisher: im Laufe eines Zeitjahres) seit ihrem Beginn auf nicht mehr als
- zwei Monate oder
- insgesamt 50 Arbeitstage
- nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.
Wird eine Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt, ist der Zweimonatszeitraum maßgeblich. Bei Beschäftigung an regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche, ist der Zeitraum von 50 Arbeitstagen maßgebend.Eine kurzfristige Beschäftigung liegt dann nicht mehr vor, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und das erzielte Arbeitsentgelt 400 Euro übersteigt.
Für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind keine Arbeitgeberpauschalbeträge zur Sozialversicherung zu zahlen.
Geringfügige selbständige Tätigkeiten:
Die Grundsätze zu geringfügig entlohnten bzw. kurzfristigen Beschäftigungen gelten entsprechend, soweit an Stelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.
Zu beachten sind folgende Abweichungen:
Anstelle des Arbeitsentgelts ist bei einem selbständig Tätigen vom Arbeitseinkommen auszugehen.
Pauschale Arbeitgeberbeiträge fallen bei geringfügig selbständigen Tätigkeiten nicht an.
Die Besonderheit der Berechnung der Beiträge innerhalb der Gleitzone gelten nicht für versicherungspflichtige Selbständige, die mit ihrem Arbeitseinkommen im Monat 400,00 EUR überschreiten.
(Quelle: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte)
Änderungen im Steuerrecht:
Eigenheimzulage (EigZulG)
Künftig werden nur noch Familien mit Kindern gefördert, zudem erfolgt eine Gleichstellung zwischen Alt- und Neubauten.
Der Höchstbetrag für die 8 Jahre laufende Grundförderung beträgt jährlich 1.000,00 €, hinzukommen pro Kind 800,00 € pro Jahr. Berücksichtigungsfähig sind auch Kinder die innerhalb von 4 Jahren nach dem Bau oder Kauf einer Immobilie geboren werden. Die Einkommensgrenze für die Förderung wurde abgesenkt auf nunmehr 70.000,00 € für Alleinstehende mit Kindern und 140.000,00 € für Verheiratete mit Kindern, gültig allerdings für einen Bezugszeitraum von 2 Jahren. Hinzu kommt ein Freibetrag von 20.000,00 € pro Kind.
Dienstwagen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 u. § 8 Abs. 2 EstG)
Sofern der Arbeitnehmer einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten PKW auch privat nutzt kann er nach wie vor die Kosten individuell mittels Fahrtenbuch berechnen. Wählt er die pauschale Versteuerung, so muss er nunmehr 1,5 % statt vorher 1 % des PKW-Anschaffungspreises (maßgeblich ist Listenpreis am deutschen Markt) pro Monat als Einkünfte versteuern.
Umsatzsteuer (Nr. 6 bis 9, 53 und 54 der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 u.2 UstG)
Voraussichtlich ab dem 01.04.2003 wird für verschiedene Waren statt des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von 7 % der volle Satz von 16 % gelten. Praktische Bedeutung hat diese Anhebung etwa bei Blumen oder zahntechnischen Leistungen sowie Kunstgegenständen.
Spekulationssteuer auf Immobilienverkäufe (§ 23 EstG)
Verkäufe von Immobilien unterliegen zukünftig immer einer Spekulationssteuer, außer sie dienen zu eigenen Wohnzwecken. Auch hier ist zwischen Altfällen (Anschaffung oder Herstellung bis zum 21.02.2002) und Neufällen (Anschaffung oder Herstellung nach dem 21.02.2002) zu unterscheiden. Bei Altfällen gelten 10 % des Veräußerungspreises als Gewinn, hierauf wird eine Pauschalsteuer von 15 % erhoben. Bei Neufällen wird der pauschale Steuersatz von 15 % auf den tatsächlichen Veräußerungsgewinn in Ansatz gebracht.
Hieraus ergeben sich folgende Tips:
Wurde die Immobilie (auch Fondsbeteiligung) nach dem 31.07.95 angeschafft und liegen die Anschaffungskosten unter dem heutigen Wert oder wurden Sonderabschreibungen (Neue Bundesländer !!!) in Anspruch genommen, so dürfte im Regelfall eine Veräußerung vor dem 21.02.2003 nicht sinnvoll sein. Befindet sich die Immobilie seit mehr als 10 Jahren im Privatvermögen, so dürfte sich dann dringender Handlungsbedarf ergeben, wenn im Vergleich zu den Anschaffungskosten eine erhebliche Wertsteigerung zu erzielen ist und der Verkauf ohnehin beabsichtigt ist. Handlungsbedarf könnte sich auch dann ergeben, wenn die sich Immobilie im Betriebsvermögen befindet und zukünftig erhebliche Wertsteigerungen zu erwarten sind.
Auch wegen der beabsichtigten und zu erwartenden Änderungen bei der Erbschaftssteuer könnte im Hinblick auf Immobilienbesitz Handlungsbedarf bestehen, zumindestens dann, wenn in absehbarer Zeit eine Schenkung oder eine vorweggenommene Erbfolge geplant ist !
Spekulationssteuer bei Kapitalanlagen (§ 23 EstG)
Für bis zum Inkrafttreten des Gesetzes (voraussichtlich Februar 2003) angeschaffte Kapitalanlagen soll grundsätzlich 10 % des Veräußerungspreises als Gewinn gelten. Kapitalanlagen, die nach Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung angeschafft werden, sind grundsätzlich mit dem tatsächlichen Veräußerungsgewinn zu versteuern. Sowohl für Altfälle als auch für Neufälle beträgt der Pauschalsteuersatz 15 %. Sofern man mit mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft, für welche die Kapitalanlagen (Aktien) gehandelt werden, beteiligt ist, so gilt auch zukünftig das bisherige Steuerrecht weiter, so dass die Hälfte des Veräußerungsgewinnes mit dem individuellen Steuersatz belastet wird.
Erstattbarkeit anschaffungsnaher Herstellungskosten von Immobilien (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EstG)
Kosten, die für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen netto 15 % der Anschaffungskosten übersteigen und innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes anfallen sind zukünftig nicht mehr sofort abzugsfähig. Diese Kosten können nur noch über die regelmäßige Abschreibung berücksichtigt werden. Hier ist abzusehen, dass die Gesetzesneuregelung auch diejenigen betrifft, bei denen die anschaffungsnahen Herstellungskosten erst derzeit im Entstehen sind.
Verteilbarkeit von Erhaltungsaufwendungen (§ 82b EstDV)
Gerade bei größeren Erhaltungsaufwendungen bei Immobilien, die zum Privatvermögen gehören und die überwiegend Wohnzwecken dienen, können solche Aufwendungen in Zukunft wieder auf 2 bis 5 Jahr gleichmäßig verteilt werden, so dass sich insoweit steuerliche Vorteile ergeben dürften.
Abziehbarkeit von Geschenken (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EstG)
Künftig sollen Aufwendungen für Geschenke (z. B. Werbegeschenke) die nicht Arbeitnehmern des Steuerpflichtigen zugewendet werden, nicht mehr als Betriebsausgabe absetztbar sein.
Gebäudeabschreibung (§ 7 Abs. 4 u. 5 EstG)
Bei der linearen Gebäudeabschreibung beträgt diese nunmehr 2 %, unabhängig von Baujahr oder Gebäudenutzung, die degressive Gebäudeabschreibung wird mit einer Übergangsregelung von 4 Jahren abgeschafft, so dass mit Beginn des Jahres 2007 Gebäude nur noch mit jährlich 2 % linear steuerlich abgesetzt werden können. Für einen Übergangszeitraum von 4 Jahren sollen für das 1. bis 8. Jahr noch 3 %, ab dem 9. bis zum 46. Jahr 2 % abschreibbar sein.
Verlustverrechnung (§ 15 Abs. 1 u. 4 EstG)
Bei Verlusten aus Beteiligungen an Stillen Gesellschaften oder sonstigen Innengesellschaften mit Kapitalgesellschaften.
Bislang war es möglich Verluste einer Kapitalgesellschaft über das Konstrukt einer Atypisch Stillen Gesellschaft und die somit bestehende Mitunternehmerstellung des Einlegers mit Gewinnen aus dessen Privatvermögen zu verrechnen. Dies soll nunmehr stark eingeschränkt werden, neben weiteren Voraussetzung soll ein Verlustrücktrag bzw. Verlustvortrag nur über den Zeitraum von 1 Jahr und zwar aus der selben Unterbeteiligung oder Innengesellschaft möglich sein.
Mantelkauf (§ 8 Abs. 4 KstG)
Die Verrechnung von Verlusten einer aufgekauften Gesellschaft mit Gewinnen der Käufergesellschaft werden zukünftig nicht mehr möglich sein, da das Tatbestandsmerkmal der Betriebsvermögenszuführung wegfällt und so eine Verlustverrechnung ausgeschlossen ist. Dies soll bereits ab Datum des Kabinettsbeschlusses (mutmaßlich 20.11.2002) gelten.