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Scheidungsverfahren
I.) Wann kann ich mich scheiden lassen?
- Grundsätzlich muss einer Scheidung nach deutschem Recht zunächst ein Trennungsjahr eingehalten werden; bei Zustimmung des Ehepartners und einer Klärung über die wesentlichen Dinge ist eine einvernehmliche Ehescheidung möglich.
- Stimmt der Ehegatte nicht zu, dann muss der Scheidungswillige das Gescheitertsein der Ehe darlegen + nachweisen, einjähriges Getrenntleben ist hier lediglich ein Indiz. Weitere Indizien:
- Sucht und grobe Beschimpfungen;
- Ehegatten sprechen nicht mehr miteinander;
- ernsthafte und dauerhafte Verbindung mit einem anderen Partner;
- kein Geschlechtsverkehr mehr.
- Scheidung nach dreijähriger Trennung: Nach mindestens dreijähriger Trennung wird ohne Beweis unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.
- Ausnahme vom Trennungsjahr: Härtescheidung ohne Trennungsjahr bei unzumutbarer Härte wie Gewalttätigkeit, Alkoholmissbrauchs, Morddrohung, Kind von einem Dritten.
II.) Was muss mit der Ehescheidung geklärt werden?
Im Ehescheidungsverfahren muss in der Regel der Versorgungsausgleich durchgeführt werden, d.h. ein Ausgleich der Rentenanwartschaften beider Parteien, es sei denn, die Ehe hat keine 3 Jahre gehalten.
- Beim Versorgungsausgleich zählen u.a. mit: Anwartschaften aus gesetzlichen Rentenversicherungen aber auch betrieblichen Zusatzversicherungen, sogenannten Riesterrenten und Lebensversicherungen mit Rentenfunktion; Pensionsansprüche.
- Zur Ermittlung der Rentenanwartschaften ist jeder zur Auskunft verpflichtet, bei Weigerung: Zwangsgeld, unter Umständen auch Zwangshaft.
- Parteien können außergerichtlich und gerichtlich wechselseitig auf Versorgungsausgleichsansprüche verzichten, aber: außergerichtlich notarielle Beurkundung erforderlich.
- Ausschluss wegen grober Unbilligkeit möglich, z.B. bei wiederholter und länger andauernder Strafthaft des Ausgleichsberechtigten; phasenverschobenem Erwerb, z.B. Berufstätigkeit des einen während der andere studiert; extreme Verstöße gegen die eheliche Treuepflicht; sexueller Missbrauch eines gemeinsamen Kindes
III. Was kann mit der Ehescheidung geklärt werden?
- Umgangsregelung mit dem ehelichen Kind
- Herausgabe des ehelichen Kindes an den anderen Elternteil
- Unterhalt gegenüber einem ehelichen minderjährigen Kind
- Nachehelicher Unterhalt
- Ehewohnung und Hausrat
- Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht (Zugewinnausgleich)
IV. Was für Ansprüche bestehen im Rahmen des ehelichen Güterrechts?
- Die Eheleute, die keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, d.h., jeder Ehepartner behält sein Eigentum, welches er vor der Ehe erworben hat.
- Jede Partei hat Anspruch auf Auskunftserteilung über die Höhe des Vermögens des Ehepartners am Ende der Ehezeit, gerechnet wird hier der Tag, an dem der Scheidungsantrag der anderen Partei offiziell vom Gericht zugestellt wird. Zum Vermögen zählen z. B.: Grundstücke, Firmenanteile, Aktiendepots, Sparguthaben, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Gemälde und Schmuck
- Erbschaften und Schenkungen werden dem Anfangsvermögen zugerechnet und damit im Rahmen des Zugewinnausgleiches praktisch nicht berücksichtigt.
- Hat ein Ehepartner im Vergleich vom Ehebeginn zum Eheende ein höheren Zugewinn (höhere Vermögensmehrung) erzielt als der andere Ehepartner, so ist die hälftige Differenz auszugleichen.
- Zugewinnausgleichsansprüche können im Rahmen eines Ehevertrages ausgeschlossen oder begrenzt werden, z. B. auf einen bestimmten Betrag oder unter Ausschluss bestimmter Vermögenswerte, z. B. das Familienunternehmen.
- In Ausnahmefällen auch Ausschluss wegen grober Unwilligkeit, z. B. dann, wenn der Ehegatte längere Zeit die wirtschaftlichen Verpflichtungen aus dem ehelichen Verhältnis schuldhaft nicht erfüllt. Aber: mangelhafte Verwaltung des eigenen Vermögens reicht nicht aus.
V. Wie kann verhindert werden, dass der andere Ehegatte sein Vermögen verschwinden lässt?
- Zum Zugewinn hinzu gezählt wird auch der Betrag, um den das Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte Zuwendungen gemacht hat, die nicht erforderlich gewesen wären, z. B. Schenkung an die neue Lebensgefährtin, Vermögensverschwendungen oder aber Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
- Zur Überprüfung besteht Anspruch auf Auskunftserteilung über die Höhe des Vermögens zum Trennungszeitpunkt.
- Bei dreijährigem Getrenntleben, bei hartnäckiger Weigerung über den Bestand des Vermögens bereits im Vorfeld zu unterrichten und bei Verfügungen über das Vermögen als Ganzes ist vorzeitiger Zugewinnausgleich möglich.
VI. Welche Folgen hat die Ehescheidung?
- Mit der Rechtskraft der Ehescheidung endet der Versicherungsschutz in der Familienkrankenversicherung.
- Nach der Rechtskraft der Ehescheidung kann der Ehepartner sein früheren Namen wieder annehmen (nicht das Kind).
Stand: Januar 2010
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