Das MoMiG aus der Sicht der Geschäftsführer und Gesellschafter.
Verwaltungssitz im Ausland
Nach der Neuregelung können Verwaltungssitz und Satzungssitz einer GmbH auseinander fallen, die GmbH kann ihren Verwaltungssitz in Ausland verlegen. Es bleibt allerdings auch nach der Neuregelung dabei, dass die Gesellschaft über eine Geschäftsanschrift im Inland verfügen muss, diese im Handelsregister eintragen lassen und auch als solche aufrecht erhalten muss. Selbst wenn aus gesellschaftsrechtlicher Sicht nunmehr eine Verlegung des Sitzes einer GmbH ins Ausland zulässig ist, so sollte dennoch durch einen steuerlichen Experten – insbesondere bei bestehenden Gesellschaften – die steuerrechtlichen Konsequenzen einer Sitzverlagerung ins Ausland geprüft werden. Sofern hierin die Möglichkeit gesehen werden soll, Vermögen dem Zugriff des Fiskus zu entziehen, so bleibt die GmbH entweder nach wie vor in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig oder aber sie muss im Moment des “Grenzübertrittes“ entsprechend der Regelungen des Außensteuergesetztes ihr Vermögen (einschließlich etwaiger stiller Reserven) aufdecken und versteuern, was erhebliche Zahlungsverpflichtungen mit sich bringen kann.
Geschäftsanteile der GmbH
Während bislang ein Geschäftsanteil mindestens 100,00 € betragen musste, wird nunmehr bestimmt, dass der Nennbetrag jedes Geschäftsanteiles auf volle Euro lauten muss, ein Gesellschafter kann bei der Errichtung der Gesellschaft auch mehrere Geschäftsanteile übernehmen. Die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile kann verschieden bestimmt werden, zu beachten ist allerdings, dass die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile mit dem Stammkapital übereinstimmen muss. Theoretisch besteht nunmehr die Möglichkeit, dass eine GmbH mit einem Stammkapital von 25.000,00 € aus 25.000 einzelnen Geschäftsanteilen besteht, zur besseren Übersichtlichkeit sollen die Geschäftsanteile allerdings durchnummeriert werden. Probleme können sich nunmehr bei der Einziehung von Geschäftsanteilen ergeben: Bei der Einziehung des Geschäftsanteiles bleibt im Regelfall das Stammkapital gleich, allerdings verringert sich mit der Einziehung die Nennbeträge, so dass im Regelfall bei einer Einziehung die Nennbeträge der Geschäftsanteile und das Stammkapital auseinander fallen, dies ist nach der Neuregelung nunmehr unzulässig. Gesellschafter und Geschäftsführer müssen also darauf achten, dass sie eine Einziehung entweder mit einer Kapitalherabsetzung verbinden oder aber die verbliebenen Geschäftsanteile nominell aufstocken oder einen neuen Geschäftsanteil bilden.
Gesellschafterliste
Nach der Neufassung von § 40 Abs. 1 GmbHG ist der Geschäftsführer verpflichtet, eine Gesellschafterliste zu erstellen, diese auf den aktuellen Stand zu halten, wobei die Änderungen auf Mitteilung und Nachweis erfolgen. Gemäß § 40 Abs. 3 GmbHG haftet ein Geschäftsführer bei schuldhaft falscher Ausfertigung der Liste einem Erwerber bzw. Veräußerer von Geschäftsanteilen, der auf die Richtigkeit der Liste vertraut hat, auf Schadensersatz. In die Gesellschafterliste ist nach wie vor lediglich bei natürlichen Personen Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort aufzunehmen, bei Gesellschaften Firma, Sitz, Handelsregister und Registernummer. Zudem sind die Nennbeträge der Geschäftsanteile anzugeben, neu ist, dass die Geschäftsanteile durchgehend zu nummerieren sind. Die Gesellschafterliste genießt unter bestimmten Voraussetzungen einen öffentlichen Glauben, dies bedeutet, dass gutgläubiger Erwerb eines Geschäftsanteils von dem in der Gesellschafterliste eingetragenen Inhaber unter bestimmten Vorrausetzungen möglich ist. Wirkt ein Notar an der Veränderung der Geschäftanteile mit, was im Regelfall so sein dürfte, da die Übertragung von Geschäftsanteilen beurkundungspflichtig ist, so ist er verpflichtet, eine aktualisierte Liste zum Registergericht einzureichen. In den übrigen Fällen (z. B. Geschäftsanteilsübertragung durch Erbfolge) muss der Geschäftsführer unverzüglich eine aktualisierte Fassung beim Handelsregister einreichen, wobei hier dem Geschäftsführer eine Prüfungspflicht für die Richtigkeit der von ihm eingereichten Gesellschafterliste obliegt und die Einreichung beim Handelsregister ausschließlich auf elektronischem Wege mittels qualifizierter elektronischer Signatur erfolgen kann.
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