Erleichterung des Cash-Poolings
Das in § 30 Abs. 1 GmbHG enthaltene Verbot der Rückzahlung des Stammkapitals an die Gesellschafter wurde durch eine Regelung ergänzt, nach welcher das absolute Stammkapitalerhaltungsgebot dann nicht gelten soll, wenn Leistungen bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistung- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber das sogenannte Cash-Pooling im Konzern erleichtern, also die gerade in größeren Unternehmen gebräuchliche Praxis, dass verschiedene Unternehmen innerhalb eines Konzern ihre Liquidität auf ein zentrales Konto, welches etwa bei der Konzernmutter geführt wird, bündeln. Mit der nunmehrigen Ergänzung kehrt der Gesetzgeber zur bilanziellen Betrachtungsweise zurück: Ein Verstoß gegen das Kapitalerhaltungsgebot liegt dann nicht vor, wenn bei einer Leistung dieser ein vollwertiger Gegenleistungs- oder Rückerstattungsanspruch entgegensteht. Die Forderung gegenüber dem Gesellschafter muss allerdings vollwertig sein, was die Durchsetzbarkeit derselben einschließt. Für die Geschäftsführer bedeutet dies konkret, dass Darlehensverträge oder sonstige Leistungen an Gesellschafter, die zu einem Verstoß gegen das Gebot der Haltung des Stammkapitals führen könnten, so ausgestaltet werden müssen, dass die Gegenforderung jederzeit sofort liquidierbar ist, also Verträge unverzüglich gekündigt werden können.
Die neue Rechtslage stellt unter dem Hinblick einer möglichen Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers eine neue problematische Situation dar: Bisher konnte der Geschäftsführer eine von den Gesellschaftern geforderte Leistung verweigern, wenn dadurch eine Unterbilanz ausgelöst oder verschärft worden wäre. Nunmehr kann er die Auszahlung nur noch mit dem Einwand der fehlenden Solvenz des Empfängers verweigern. Ergibt sich allerdings im Nachhinein eine Überschuldungssituation, so ist der Geschäftsführer nach wie vor verpflichtet, unter Umständen sogar einen Insolvenzantrag zu stellen, unterlässt er das rechtzeitige Stellen eines Insolvenzantrages, so macht er sich im Regelfalle gegenüber Neugläubigern ebenfalls schadensersatzpflichtig. Die neue Rechtslage verlangt also vom Geschäftsführer eine regelmäßige Prüfung dahingehend, ob Forderungen, deren Ausfall zu einer Überschuldung der Gesellschaft führen könnten, nach wie vor werthaltig sind, also auch sofort liquidierbar sein müssen.
Benennung einer zustellungsfähigen Anschrift
Im Handelsregister muss zukünftig eine zustellungsfähige Geschäftsanschrift der Gesellschaft eingetragen werden. Unter dieser Anschrift kann an den Vertreter oder die Vertreter der Gesellschaft wirksam zugestellt werden. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, Änderungen von anmeldepflichtigen Tatsachen eintragen zu lassen, ist eine Zustellung dann unter der im Register eingetragenen Anschrift nicht möglich, so wird eine öffentliche Zustellung unter wesentlich erleichterten Voraussetzungen möglich. Diese Regelung gilt auch für andere juristische Personen (AG), Handelsgesellschaften (OHG, KG), aber auch für Zweigniederlassungen, auch von Auslandsgesellschaften.
Pflichten der Gesellschafter bei Führungslosigkeit
Ist die Gesellschaft führungslos, hat sie also keinen Geschäftsführer, so können Willenserklärungen oder Schriftstücke auch an die Gesellschafter zugestellt werden. Für den Fall der Führungslosigkeit einer GmbH ist jeder Gesellschafter für den Fall des Vorliegens von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung insolvenzantragspflichtig, bei Aktiengesellschaften oder Genossenschaften trifft dies auch auf Mitglieder des Aufsichtsrates zu. Mit dieser Regelung soll gegen so genannte Firmenbestatter vorgegangen werden, Gesellschafter sollen im Falle der Führungslosigkeit der GmbH stärker in die Pflicht genommen werden, tun sie dies nicht, so machen sie sich unter Umständen strafbar.