Home
Wir über uns
Rechtsgebiete
News
Familienrecht
Unterhaltsreform 08
Trennung
Kinder
Kindesunterhalt
Ehegattenunterhalt
Scheidung
Vater sein
Ehevertrag
Kapitalmarktrecht
Mietrecht
Erbrecht
Gesellschaftsrecht
Inkassos
Unser Team
Vergütung
Kontakt
So finden Sie uns
RechtsAbfall
Downloads
Jobs
Umzug
Impressum
Sitemap


Besucher seit 01.01.2005
© Alexander Raths - Fotolia.com

 

Kindesunterhalt

1. Welche Unterhaltsansprüche haben minderjährige Kinder?

Kinder haben gegenüber ihren Eltern bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit Anspruch auf Kindesunterhalt.

Bis zum 18. Lebensjahr wird dieser Unterhalt durch den Elternteil, bei dem das Kind lebt, als Betreuungsunterhalt geleistet, der andere Elternteil hat den Unterhalt in Geld, d.h. Barunterhalt zu leisten.

  • Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils und wird anhand der Unterhaltstabellen der Unterhaltsleitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte ermittelt, Kindergeld wird zur Hälfte angerechnet.
  • Eigenes Einkommen, z.B. als Lehrling, muss sich das Kind anrechnen lassen
  • Unterhaltspflichtigem muss notwendiger Selbstbehalt bleiben, derzeit: Nichterwerbstätiger: 770,00 €, Erwerbstätiger: 950,00 €,
  • aber: gesteigerte Erwerbsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern., d.h. der Elternteil, der Unterhalt zahlen muss, muss alles in seiner Macht stehende tun, um zumindest den Mindestunterhalt zahlen zu können, d.h.: ganztägig im Rahmen seiner Qualifikation arbeiten und gegebenenfalls zusätzlichen Nebenjob annehmen. Bei Arbeitslosigkeit: umfangreiche, ernstzunehmende Erwerbsbemühungen, auch um auswärtigen Arbeitsplatz.

2. Welche staatliche Unterstützung gibt es, wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlen kann/will?

  • Kind hat Anspruch auf Leistungen nach SGB II, aber nur, wenn auch der Elternteil bedürftig ist, bei dem das Kind lebt.
  • Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für längstens 6 Jahre bis maximal zum 12. Lebensjahr, unabhängig vom Einkommen des Elternteils, bei welchem das Kind lebt.

3. Welche Unterhaltsansprüche haben volljährige Kinder?

  • Anspruch besteht für die Zeitdauer einer Ausbildung, nicht aber für mehrere Ausbildungen/Ausbildungs-/Studiumsabbrüche, Ausbildung ist zügig zu absolvieren, aber: Kinder dürfen sich orientieren, d.h. Ausbildungsabbruch/Studiumsabbruch nach 1/2 Semestern, bzw. im/nach erstem Ausbildungsjahr möglich.
  • In Ausnahmefällen außerdem Finanzierung eines Studiums nach bereits abgeschlossener Ausbildung, wenn innerer Zusammenhang zwischen Ausbildung und Studium besteht.
  • Beide Elternteile sind unterhaltspflichtig, da Betreuung nach dem Gesetz nicht mehr erforderlich.
  • Kind mit eigenen Haushalt benötigt nach aktuellen Unterhaltsleitlinien derzeit 670,00 €.
  • Selbstbehalt der Eltern erhöht sich auf 1.100,00 €. Ausnahme: Kind lebt im Haushalt eines Elternteils und besucht allgemeinbildende Schule, z.B. Gymnasium.
  • Kind muss sich Einkünfte voll anrechnen lassen, auch Bafög, Ausbildungsbeihilfe.

4. Wie können Unterhaltsansprüche durchgesetzt werden?

  • Unterhaltsverpflichtete muss zur Unterhaltszahlung aufgefordert werden, Unterhalt kann ohne vorherige Geltendmachung für die Vergangenheit nicht mehr verlangt werden. Dies kann mit einer Aufforderung zur Auskunftserteilung über das Einkommen verbunden werden.
  • Anspruch auf Errichtung eines Unterhaltstitels, d.h. notarielles Schuldanerkenntnis oder Jugendamtsurkunde. Aus beiden kann wie aus einem Urteil die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

Stand: März 2011

 

RAe Bullin + Weißbach  | info@anwalt-dresden.de