RAe Bullin+Weißbach
Wir über uns
Rechtsgebiete
News
Familienrecht
Kapitalmarktrecht
Geldanlagen
Film- u. Medienfonds
Future Business
Mietrecht
Erbrecht
Gesellschaftsrecht
Inkassos
Unser Team
Vergütung
Kontakt
So finden Sie uns
RechtsAbfall
Downloads
Jobs
Umzug
Impressum
Sitemap


Besucher seit 01.01.2005
© eyewave - Fotolia.com

 

Film- und Medienfonds / Schiffsbeteiligungen

In den Jahren ab 2003 haben vorwiegend Banken sogenannte Film- oder Medienfonds an ihre Kunden verkauft. Mit diesen Geldanlagen sollten teure Kinofilmproduktionen vorfinanziert werden, hierdurch sollten in den ersten Jahren Verluste produziert werden, die im Rahmen von Verlustzuweisungen an die Investoren weitergegeben werden sollten und dort dann zu Steuersparzwecken mit anderen Einkünften verrechnet werden sollten. Vorwiegend Banken verkauften diese Fondsanteile an tatsächlich oder vermeintlich besser verdienende Anleger, Hauptverkaufsargument der Banken waren die (behaupteten) Steuersparmöglichkeiten, die mit der Vermögensanlage verbunden waren einerseits, andererseits wurde den Anlegern unter Hinweis auf bestehende Medienfonds, die tatsächlich oder nur vermeintlich erfolgreich arbeiten, Sicherheit ihrer Anlage vorgegaukelt.

In der Folge gerieten viele dieser Film- bzw. Medienfonds in wirtschaftliche Schieflage, was unterschiedliche Ursachen hatte, im Rahmen von Steuerprüfungen, die in den Jahren 2007 bis 2009 stattfanden, wurden in den meisten Fällen die Verlustzuweisungsmöglichkeiten für Anleger beanstandet. Neben dem Verlust der Anlage selbst, müssen viele Anleger erhebliche Steuernachzahlungen in Kauf nehmen, teilweise stehen entsprechende Nachforderungen des Finanzamts, bedingt durch die Nichtanerkennung der Verluste, noch an.

Möglichkeiten für die Anleger, Schadensersatzansprüche geltend zu machen gibt es hierbei folgende:

Ansprüche gegen über dem Fonds

Hier wäre grundsätzlich an eine Rückabwicklung des Beitritts zu denken, da der Beitritt oftmals unter falschen Voraussetzungen (Steuerersparnis) erfolgt ist. Ein solcher Anspruch ist allerdings im Regelfalle nicht zu realisieren, da nach der Rechtsprechung in einem solchen Fall aufgrund der Gleichbehandlung der Anleger sein Ausscheiden aus dem Fonds nur wie eine ordentliche Kündigung erfolgen kann, das statuarisch auszuzahlende Ausscheideguthaben ist im Regelfall null.

Ansprüche gegen die Fondsinitiatoren / Prospektverantwortlichen

Sie scheiden häufig aus, da ein entsprechendes Verschulden dieser Personen nur schwer zu beweisen ist und solche Forderungen häufig nach spezialgesetzlichen Vorschriften bereits verjährt sind. Dennoch sollte unverzüglich eine Prüfung des Einzelfalls erfolgen.

Ersatzansprüche gegenüber dem Anlageberater (meist Bank):

Am aussichtsreichsten ist die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen eine im Rahmen der Anlageberatung tätige Bank. Pflichtverletzungen werden hier unter folgenden Gesichtspunkten angenommen:

  • Aufgrund des besonderen Vertrauens des Anlegers in eine beratende Bank werden dieser bei der Prüfung der von ihr empfohlenen Geldanlagen weitergehende Pflichten auferlegt. So wird etwa von einer Bank verlangt, dass sich diese von der Schlüssigkeit bzw. Plausibilität eines Anlageobjekts und von den beworbenen Steuersparmöglichkeiten überzeugt. Die Frage, ob insoweit tatsächlich eine Pflichtverletzung der Beraterseite vorliegt bedarf der Prüfung des Einzelfalls, viele Banken haben hier Prüfungen nicht vorgenommen, andere dagegen haben dagegen aufwendige Gutachten eingeholt.
  • Pflichtenverstoß durch Nichtoffenlegung von Provisionen: Die Gerichte sehen zudem eine Pflichtverletzung der Anlageberater darin, dass sie von den Fonds erhaltene Vermittlungsprovisionen nicht gegenüber dem Kunden offen gelegt haben. Obwohl dies die Rechtsprechung bereits seit mehreren Jahren verlangt, ist dies durch die Banken nicht erfolgt. Entsprechende Ansprüche dürften auch noch nicht verjährt sein, da die kurze dreijährige Verjährungsfrist erst dann zu laufen beginnt, wenn dem Anspruchsteller die Voraussetzungen seines Anspruches zumindest bekannt sein konnten. Da die Rechtsprechung zur Offenlegung bei Vermögensanlagen dies erst im Jahre 2008 klargestellt hat, dürfte eine Verjährung der Ersatzansprüche gegenüber dem Anlageberater (Bank) noch nicht erfolgt sein.

Die Rechtsanwälte Bullin + Weißbach haben hier bereits in mehreren Fällen vor dem Landgericht Dresden (nicht rechtskräftig) Erfolge für die Anleger erzielt.

Bei den vorgenannten Ausführungen handelt es sich um pauschale Sachverhaltsdarstellungen, ob ihnen ein Ersatzanspruch zusteht, kann erst nach Prüfung des Einzelfalls festgestellt werden. Bitte reichen Sie uns zum Zwecke dieser Prüfung neben dem Zeichnungsschein und dem Verkaufsprospekt eine kurze Schilderung des Beratungsvorgangs herein, aus dieser Schilderung sollte sich ergeben, ob Beratungsvorgang und Zeichnung am selben Tage erfolgten und zur Frage Stellung genommen werden, ob sie vor Zeichnung der Anlage Gelegenheit hatten, den Prospekt zu sichten. 

Die Chancen von Anlegern, denen im Rahmen einer Anlageberatung ein Filmfonds verkauft wurde, Schadensersatz von dem Anlageberater zu erhalten, stehen zumindest derzeit sehr gut.

Stand Februar 2010

 

 

 

RAe Bullin + Weißbach  | info@anwalt-dresden.de