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Testament, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Dies waren die Themen eines Vortrags von Frau Rechtsanwältin Weißbach bei der Malwina eV.

Die Thesen des Vortrages geben wir nachfolgend wieder: 

 

I. Erbrecht

1. Wer ist gesetzlicher Erbe, wenn kein Testament besteht?

 

  • Ehefrau erbt die Hälfte, Kinder erben die andere Hälfte je zu gleichen Teilen Ausnahme: Bei Gütertrennung erbt die Ehefrau gemeinsam mit den Kindern zu gleichen Teilen.
  • Unverheirateten erben die Kinder zu gleichen Teilen
  • In kinderloser Ehe erbt der Ehegatte neben den Eltern des Verstorbenen zur Hälfte
    danach: Großeltern, danach: Onkel, Tanten, Kusinen etc.

2. Was gibt es für Möglichkeiten, das eigene Vermögen nach dem Tod nach eigenem Willen zu verteilen?

 

  • durch ein eigenhändiges oder durch ein notariell beglaubigtes Testament, welches jederzeit widerrufbar ist
  • das eigenhändige Testament muss eigenhändig handschriftlich geschrieben und unterschreiben sein. Eigenhändige Unterschrift unter gedrucktes Testament reicht nicht aus
  • eigenhändige Testamente können beim Amtsgericht hinterlegt werden; notarielles Testament wird automatisch hinterlegt Vorteil des notariellen Testamentes: kein kostenpflichtiger Erbschein erforderlich
  • Ehegatten können ein gemeinsames Testament errichten
    hier: ausreichend wenn ein Ehegatte es eigenhändig schreibt und der andere es unterzeichnet
    häufig: wechselseitige Erbeinsetzung mit der Vereinbarung, die gemeinsamen Kinder als Erben nach dem Tod des Überlebenden einzusetzen.
    aber: Kinder haben trotzdem Anspruch auf den Pflichtteil.
    wichtig: Ein gemeinsames Testament ist nicht einseitig widerrufbar
  • Vereinbarung eines Erbvertrages mit wechselseitigen Rechten und Pflichten
    z. B.: Erbschaft auf der einen Seite, Verpflichtung zur Pflege bis zum Tod auf der anderen Seite

3. Welche Rechte bestehen bei Nichtberücksichtigung im Testament?

 

  • Kinder, Eltern und Ehegatten sind pflichtteilsberechtigt
  • sie haben Anspruch auf die Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteiles
    aber: nur geldwerter Ersatz, nicht die Sache selbst

 

4. Was bedeutet es, Erbe zu sein?

 

  • mit dem Tod einer Person geht dessen gesamtes Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über, dies bedeutet: Erbe tritt in sämtliche Rechte, aber auch Pflichten ein
    z. B.: Mietverträge, Darlehensverträge, Kaufverträge
  • mehrere Erben erben das Vermögen als Ganzes, Entscheidungen können nur gemeinsam und einstimmig getroffen werden
    anders: Vermächtnis: Vermachung einzelner Gegenstände ohne weitere Rechte und Pflichten
  • bei Überschuldung des Verstorbenen: Erbausschlagung möglich
    Frist: 6 Wochen nach Kenntnis von der Erbschaft

II. Vorsorgungsvollmacht, Betreuungsverfügung Patientenverfügung

 

  • bei vorübergehendem oder endgültigem Verlust der Geschäftsfähigkeit wird durch das Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt, sofern keine Vorsorgevollmacht vorliegt
    dies gilt auch dann, wenn Familie vorhanden ist
    denn: ohne Vorsorgevollmacht haben weder Ehepartner, noch Kinder Entscheidungsbefugnis
  • ratsam daher: Vorsorgevollmacht zu erstellen, die einen oder für einzelne Bereiche verschiedene Vorsorgebevollmächtigte bestimmt
  • dabei sollten die einzelnen Bereiche, für die Vollmacht erteilt werden soll, konkret aufgeführt werden
    sinnvoll: Bestellung eines Ersatzbevollmächtigten für den Fall des Ausfalles des “Erstbevollmächtigten“
    daneben: Erstellung einer Patientenverfügung ratsam, die genau festlegt, ob und in welchem Umfang lebenserhaltende und lebensverlängernde Maßnahmen erfolgen sollen und wann lebenserhaltende Maßnahmen abgebrochen werden sollen
  • gibt es keine Person des Vertrauens für eine Vorsorgevollmacht, so sollte eine Betreuungsverfügung erstellt werden
    = mit einem Vorschlag eines Betreuers für den Fall der Betreuung
    = Festlegung eigener Vorstellungen und Anordnungen für die Lebensführung und   Vermögensverwaltung

Stand: Februar 2009

 

 

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