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Testament, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Dies waren die Themen eines Vortrags von Frau Rechtsanwältin Weißbach bei der Malwina eV.
Die Thesen des Vortrages geben wir nachfolgend wieder:
I. Erbrecht
1. Wer ist gesetzlicher Erbe, wenn kein Testament besteht?
- Ehefrau erbt die Hälfte, Kinder erben die andere Hälfte je zu gleichen Teilen Ausnahme: Bei Gütertrennung erbt die Ehefrau gemeinsam mit den Kindern zu gleichen Teilen.
- Unverheirateten erben die Kinder zu gleichen Teilen
- In kinderloser Ehe erbt der Ehegatte neben den Eltern des Verstorbenen zur Hälfte
danach: Großeltern, danach: Onkel, Tanten, Kusinen etc.
2. Was gibt es für Möglichkeiten, das eigene Vermögen nach dem Tod nach eigenem Willen zu verteilen?
- durch ein eigenhändiges oder durch ein notariell beglaubigtes Testament, welches jederzeit widerrufbar ist
- das eigenhändige Testament muss eigenhändig handschriftlich geschrieben und unterschreiben sein. Eigenhändige Unterschrift unter gedrucktes Testament reicht nicht aus
- eigenhändige Testamente können beim Amtsgericht hinterlegt werden; notarielles Testament wird automatisch hinterlegt Vorteil des notariellen Testamentes: kein kostenpflichtiger Erbschein erforderlich
- Ehegatten können ein gemeinsames Testament errichten
hier: ausreichend wenn ein Ehegatte es eigenhändig schreibt und der andere es unterzeichnet häufig: wechselseitige Erbeinsetzung mit der Vereinbarung, die gemeinsamen Kinder als Erben nach dem Tod des Überlebenden einzusetzen. aber: Kinder haben trotzdem Anspruch auf den Pflichtteil. wichtig: Ein gemeinsames Testament ist nicht einseitig widerrufbar
- Vereinbarung eines Erbvertrages mit wechselseitigen Rechten und Pflichten
z. B.: Erbschaft auf der einen Seite, Verpflichtung zur Pflege bis zum Tod auf der anderen Seite
3. Welche Rechte bestehen bei Nichtberücksichtigung im Testament?
- Kinder, Eltern und Ehegatten sind pflichtteilsberechtigt
- sie haben Anspruch auf die Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteiles
aber: nur geldwerter Ersatz, nicht die Sache selbst
4. Was bedeutet es, Erbe zu sein?
- mit dem Tod einer Person geht dessen gesamtes Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über, dies bedeutet: Erbe tritt in sämtliche Rechte, aber auch Pflichten ein
z. B.: Mietverträge, Darlehensverträge, Kaufverträge
- mehrere Erben erben das Vermögen als Ganzes, Entscheidungen können nur gemeinsam und einstimmig getroffen werden
anders: Vermächtnis: Vermachung einzelner Gegenstände ohne weitere Rechte und Pflichten
- bei Überschuldung des Verstorbenen: Erbausschlagung möglich
Frist: 6 Wochen nach Kenntnis von der Erbschaft
II. Vorsorgungsvollmacht, Betreuungsverfügung Patientenverfügung
- bei vorübergehendem oder endgültigem Verlust der Geschäftsfähigkeit wird durch das Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt, sofern keine Vorsorgevollmacht vorliegt
dies gilt auch dann, wenn Familie vorhanden ist denn: ohne Vorsorgevollmacht haben weder Ehepartner, noch Kinder Entscheidungsbefugnis
- ratsam daher: Vorsorgevollmacht zu erstellen, die einen oder für einzelne Bereiche verschiedene Vorsorgebevollmächtigte bestimmt
- dabei sollten die einzelnen Bereiche, für die Vollmacht erteilt werden soll, konkret aufgeführt werden
sinnvoll: Bestellung eines Ersatzbevollmächtigten für den Fall des Ausfalles des “Erstbevollmächtigten“ daneben: Erstellung einer Patientenverfügung ratsam, die genau festlegt, ob und in welchem Umfang lebenserhaltende und lebensverlängernde Maßnahmen erfolgen sollen und wann lebenserhaltende Maßnahmen abgebrochen werden sollen
- gibt es keine Person des Vertrauens für eine Vorsorgevollmacht, so sollte eine Betreuungsverfügung erstellt werden
= mit einem Vorschlag eines Betreuers für den Fall der Betreuung = Festlegung eigener Vorstellungen und Anordnungen für die Lebensführung und Vermögensverwaltung
Stand: Februar 2009
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