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Ehegattenunterhalt / Unterhaltsansprüche der Mütter nichtehelicher Kinder
I. Wann sind Ehegatten einander zum Unterhalt verpflichtet?
1.) Wer hat Anspruch auf Trennungsunterhalt?
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Trennungsunterhalt besteht bei bestehender Ehe ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur rechtskräftigen Ehescheidung.
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Die Höhe des Trennungsunterhaltes richtet sich nach dem Bedarf der Eheleute, dieser richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, d. h., nach dem Einkommen beider Ehepartner.
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Der Bedarf eines Ehegatten entspricht der Hälfte des zusammengerechneten Einkommens
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aber: Erwerbstätigenbonus, d. h. von den Einkünften aus Erwerbstätigkeit ist 1/7 Erwerbstätigenbonus (Sachsen) in Abzug zu bringen.
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D. h.: bei Einkünften aus Erwerbstätigkeit besteht Trennungsunterhaltsanspruch in Höhe von 3/7 der Differenz beider Einkommen, beim übrigen Einkommen herrscht Halbteilungsgrundsatz
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aber: Ehepartner muss leistungsfähig sein, d. h. der sogenannten eheangemessene Selbstbehalt in Höhe von derzeit 1.050,00 € muss ihm bleiben.
2.) Wann muss nach der Scheidung Unterhalt gezahlt werden?
- Prinzip der Eigenverantwortlichkeit, d. h. jeder Ehepartner soll sich selbst unterhalten.
Unterhalt bei:
- Betreuung minderjähriger Kinder kann bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres keine
- Erwerbstätigkeit verlangt werden; danach Unterhaltsanspruch abhängig von den
- Betreuungsmöglichkeiten aber auch der gesundheitlichen Situation des Kindes;
- Alter, Krankheit, Ausbildung
- Aufstockungsunterhalt bei unterschiedlich hohen Einkünften beider Ehepartner nach dem
- Halbteilungsgrundsatz unter Berücksichtigung von 1/7 Erwerbstätigenbonus.
- In der Regel nur für einen begrenzten Zeitraum, insbesondere zum Ausgleich ehebedingter
- Nachteile, z. B. Karriereknick durch Kinderbetreuung
- Unterhaltsverpflichtung endet bei Wiederheirat oder gefestigter, eheähnlicher Lebensgemeinschaft.
3.) Kann der nacheheliche Unterhalt zeitlich begrenzt oder ausgeschlossen werden?
- - Verbrechen oder Vergehen gegen den Unterhaltspflichtigen,
- - Denunziationen beim Arbeitgeber,
- - wissentlichen falschen Strafanzeigen, so. z.B. falsche
- Verdächtigung des Kindesmissbrauchs.
- - Verschweigen von Einkünften im Rahmen des Prozesses.
- - Mutwilliger Arbeitsplatzaufgabe.
- - kurzer Ehedauer von bis zu drei Jahren.
4.) Welche Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt können getroffen werden?
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Nachehelicher Unterhalt kann auch bereits im Rahmen eines Ehevertrages geregelt werden. Es kann beidseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichtet werden.
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aber: wechselseitiger Verzicht darf nicht sittenwidrig sein, z. B. wenn dadurch eine Partei erkennbar der Sozialhilfe anheim fällt.
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Kein vollständiger Verzicht für Kinderbetreuungszeiten bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres zulässig.
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Vereinbarung bedarf vor der Ehescheidung der notariellen Beurkundung, nach Rechtskraft der Ehescheidung formlos abschließbar.
II. Welche Unterhaltsansprüche hat die Mutter eines nichtehelichen Kindes?
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Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater in der Regel während der ersten drei Lebensjahre des Kindes.
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Bedarf der Mutter richtet sich nach dem vor der Geburt erzielten Einkommen, war diese vorher nicht erwerbstätig, 770,00 €
III. Wie können die Ansprüche durchgesetzt werden?
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Unterhaltsansprüche bestehen erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Unterhaltspflichtige zur Zahlung aufgefordert wurde.
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Zur Ermittlung der Höhe des Unterhaltsanspruches besteht Auskunftsanspruch über Höhe der Einkünfte, die Auskünfte sind zu belegen.
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Bei Änderung der Verhältnisse: Abänderungsklage möglich.
Stand: März 2011
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