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Ehegattenunterhalt / Unterhaltsansprüche der Mütter nichtehelicher Kinder  

 

I. Wann sind Ehegatten einander zum Unterhalt verpflichtet?

 

1.)     Wer hat Anspruch auf Trennungsunterhalt?

  • Trennungsunterhalt besteht bei bestehender Ehe ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur rechtskräftigen Ehescheidung.
  • Die Höhe des Trennungsunterhaltes richtet sich nach dem Bedarf der Eheleute, dieser richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, d. h., nach dem Einkommen beider Ehepartner.
    • Der Bedarf eines Ehegatten entspricht der Hälfte des zusammengerechneten Einkommens
    • aber: Erwerbstätigenbonus, d. h. von den Einkünften aus Erwerbstätigkeit ist 1/7 Erwerbstätigenbonus (Sachsen) in Abzug zu bringen.
    • D. h.: bei Einkünften aus Erwerbstätigkeit besteht Trennungsunterhaltsanspruch in Höhe von 3/7 der Differenz beider Einkommen, beim übrigen Einkommen herrscht Halbteilungsgrundsatz
    • aber: Ehepartner muss leistungsfähig sein, d. h. der sogenannten eheangemessene Selbstbehalt in Höhe von derzeit 1.050,00 € muss ihm bleiben.
  • Vereinbarungen über den Trennungsunterhalt, die einen Verzicht beinhalten, sind unzulässig und können damit nicht wirksam getroffen werden.

2.)     Wann muss nach der Scheidung Unterhalt gezahlt werden?

  • Prinzip der Eigenverantwortlichkeit, d. h. jeder Ehepartner soll sich selbst unterhalten.

Unterhalt bei:

    • Betreuung minderjähriger Kinder kann bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres keine      
    • Erwerbstätigkeit verlangt werden; danach Unterhaltsanspruch abhängig von den                          
    • Betreuungsmöglichkeiten aber auch der gesundheitlichen Situation des Kindes;
    • Alter, Krankheit, Ausbildung
    • Aufstockungsunterhalt bei unterschiedlich hohen Einkünften beider Ehepartner nach dem
    •  Halbteilungsgrundsatz unter Berücksichtigung von 1/7 Erwerbstätigenbonus. 
    •  In der Regel nur für einen begrenzten Zeitraum, insbesondere zum Ausgleich ehebedingter 
    •  Nachteile, z. B. Karriereknick durch Kinderbetreuung
  • Unterhaltsverpflichtung endet bei Wiederheirat oder gefestigter, eheähnlicher Lebensgemeinschaft.

3.)     Kann der nacheheliche Unterhalt zeitlich begrenzt oder ausgeschlossen werden?

  • Ausschluss möglich bei
    • - Verbrechen oder Vergehen gegen den Unterhaltspflichtigen,
    • - Denunziationen beim Arbeitgeber,
    • - wissentlichen falschen Strafanzeigen, so. z.B. falsche 
    •   Verdächtigung des Kindesmissbrauchs.
    • - Verschweigen von Einkünften im Rahmen des Prozesses.
    • - Mutwilliger Arbeitsplatzaufgabe.
    • - kurzer Ehedauer von bis zu drei Jahren.

4.)     Welche Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt können getroffen werden?

  • Nachehelicher Unterhalt kann auch bereits im Rahmen eines Ehevertrages geregelt werden. Es kann beidseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichtet werden.
  • aber: wechselseitiger Verzicht darf nicht sittenwidrig sein, z. B. wenn dadurch eine Partei erkennbar der Sozialhilfe anheim fällt.
  • Kein vollständiger Verzicht für Kinderbetreuungszeiten bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres zulässig.
    • aber: betragsmäßige Begrenzung möglich.
  • Vereinbarung bedarf vor der Ehescheidung der notariellen Beurkundung, nach Rechtskraft der Ehescheidung formlos abschließbar.

 

II. Welche Unterhaltsansprüche hat die Mutter eines nichtehelichen Kindes?

  • Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater in der Regel während der ersten drei Lebensjahre des Kindes.
  • Bedarf der Mutter richtet sich nach dem vor der Geburt erzielten Einkommen, war diese vorher nicht erwerbstätig, 770,00 €

 

III. Wie können die Ansprüche durchgesetzt werden?

  • Unterhaltsansprüche bestehen erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Unterhaltspflichtige zur Zahlung aufgefordert wurde.
  • Zur Ermittlung der Höhe des Unterhaltsanspruches besteht Auskunftsanspruch über Höhe der Einkünfte, die Auskünfte sind zu belegen.
    • Bei Weigerung: Gerichtliche Geltendmachung; nachehelicher Unterhalt kann im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens im Verbund geltend gemacht werden. 
  • Bei Änderung der Verhältnisse: Abänderungsklage möglich.
    • Aber: Nur wegen nachträglich eingetretener Änderungen die bei Errichtung des Titels (Urteil, gerichtlicher Vergleich, notarielles Schuldanerkenntnis) noch nicht bekannt waren

 

Stand: März 2011

 

 

 

RAe Bullin + Weißbach  | info@anwalt-dresden.de