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Dialer.

(neueste Meldungen unten)

Erste obergerichtliche Entscheidung zur Dialerproblematik.  Wie verhalte ich mich bei "Dialerverdacht" ?

Das Kammergericht Berlin hat in einer Entscheidung vom 27.01.2003 - abweichend zur 1. Instanz - die Klage eines Telefonanbieters im wesentlichen zurückgewiesen, mit welcher dieser Entgelte eines Mehrwertdiensteanbieters geltend gemacht hatte. Diese wurden im wesentlichen durch sog. Dialer, also über eine automatische Einwahl ins Internet über eine sog. 0190er Nummer.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der minderjährige Sohn der Beklagten entdeckte beim Surfen eine Werbung, die "Highspeed Zugang in bester Bildqualität..." versprach und kam auf eine Seite wo ihm eine "Gratis-Zugangs-Software" zum Download angeboten wurde. Diese speicherte er auf seinem PC und installierte sie, als er aber nach der Installation auf Kosten vom 1,86 € pro Minute für die Interneteinwahl hingewiesen wurde löschte er die heruntergeladene Datei wieder. In der Zwischenzeit hatte sich der Dialer aber bereits in die Internetverbindungen des Windows Betriebssystems geschrieben und wählte nunmehr unsichtbar immer beim Internetaufruf nicht die Verbindung zu T-Online, sondern die über die 0190er Nummer. Innerhalb von 3 Monaten fielen so über 15 TDM Gebühren an. Das Telekommunikationsunternehmen verwies darauf, dass sie die Gebühren des Mehrwertdiensteanbieters, der übrigens lediglich eine Postkastenadresse in Spanien unterhielt, einziehen müsse, der Kunde müsse sich deshalb an den Mehrwertdiensteanbieter wenden. Das Kammergericht folgte dieser Argumentation nicht und erklärte, dass der Telekommunikationsanbieter sich die unlautere unt täuschende Werbung des Dialeranbieters zurechnen lassen müsse, da er die Leitungen untervermiete und auch ein wirtschaftliches Interesse an einem entsprechenden Umsatz mit dem Mehrwertdiensteanbieter habe. Wegen der irreführenden Dialerwerbung steht somit nach Auffassung des Kammergerichts dem Kunden ein Schadensersatzanspruch zu, was bedeutet, dass der Kunde so gestellt werden muß, als ob lediglich die reguläre Interneteinwahl erfolgt sei. Da die Frage der Zurechenbarkeit einer unlauteren Werbung eines Diensteanbieters gegenüber dem Telekommunikationsanbieter bislang noch nicht entschieden ist und hier nach Auffassung des Gerichts Klärungsbedarf gegeben ist, wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Eine entgültige Entscheidung wird aber erst dort zu erwarten sein.

Tip: Die Entscheidung ist nach unserer Auffassung nicht beliebig auf Dialerfälle anwendbar. Im entschiedenen Fall konnte das Opfer die Installation des Dialers noch genau rekonstruieren und die letztlich betrügerische Absicht des Mehrwertdiensteanbieters mittels Screenshots belegen. Wenn Sie also die Vermutung haben, einen Dialer "eingefangen" zu haben, löschen Sie diesen nicht blind, sondern lassen Sie - notfalls durch einen EDV Experten - die Art und Herkunft des Dialers ermitteln. Nur so kann der Beweis angetreten werden, dass Sie für die Anwahl nicht verantwortlich sind. Verlangen Sie zudem von Ihrem Telekommunukationsanbieter (meist Telekom) unverzüglich einen Einzelverbindungsnachweis für den fraglichen Zeitraum und erheben Sie binnen einer Frist von 6 Wochen Einwendungen gegen die durch den Dialer verursachten Verbindungsentgelte. Zahlen Sie dennoch die unstrittigen Telefongebühren, anderenfalls der Telekommunikationsanbieter eine Sperre veranlassen kann. Versuchen Sie über die Regulierungsbehörde (www.regtp.de) den Inhaber der angewählten 0190er Rufnummer ausfindig zu machen. Höchstwahrscheinlich hat der Dialeranbieter auch den Straftatbestand des Betrugs erfüllt. Erstatten Sie deshalb Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft bzw. einer Polizeidienststelle.

Ermitteln Sie den Anbieter einer 0190er Nummer wie folgt über die Suchmaschine der Regulierungsbehörde: Folgen Sie auf der Homepage der Regulierungsbehörde dem Link "Nummernverwaltung" und klicken Sie sich dann über den Link "(0)190/(0)900 Premium Dienste" zur Suchmaschine durch oder klicken Sie hier.

Die Regulierungsbehörde stellt mittlerweile sogar ein Faxformular (Acrobat Reader) für Anfragen zur Verfügung.

Einen Überblick über die Maßnahmen der Regulierungsbehörde finden Sie hier.

 

 

 

RAe Bullin + Weißbach  | info@anwalt-dresden.de