Unsere gesammelten News II. Quartal 2003:
26.06.2003: Kein effektiver "Rechts-"schutz vor Spam
Jeder, der über eine öffentlich zugängliche E-Mailadresse verfügt kennt mittlerweile das Problem der massenhaft versandten Werbung mit mehr oder weniger dubiosen Charakter. Während die bisherige vorherrschende Auffassung dem Spam-Mail Empfänger, der vorher mit dem Absender nicht in Geschäftsbeziehungen stand, einen Unterlassungsanspruch zubilligte, so wird dies nunmehr von zwei Obergerichten im Rahmen von einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit mehr oder weniger nicht nachvollziehbaren Begründungen anders gesehen. Bereits im Januar hatte das OLG Düsseldorf den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Eine ungebetene Mail könne, so die Richter, mit einem "einzigen Klick" entfernt werden, sodass durch die Spam-Mail keine gravierende Beeinträchtigung des Empfängers eintritt. Wie realitätsfern diese Auffassung ist weiß jeder, der morgens beim E-Mail Abruf seine 2 persönlichen Mails aus weiteren 30 Werbemails, die zudem noch nicht unerheblich Datenverkehr verursachen, heraussuchen muss.
Das OLG Koblenz hat nunmehr in einer Entscheidung vom 10.06.2003 ebenfalls einstweiligen Rechtsschutz versagt, die sich gegen einen Newsletter eines rechten Vereins gewehrt hatte. Das Gericht argumentierte damit, dass es kein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gebe, da man den "Newsletter" ja abbestellen könne und im übrigen der Kläger nach der ersten monierten Spam-Mail keine Post mehr von den virtuellen Braunmännern erhalten hat. Auch diese Argumentation ist absolut realitätsfern: Spam-Empfängern ist in jedem Fall zu raten sich nicht auf Mails zu melden. Wer Links anklickt, bei denen man angeblich die Mail abbestellt, muß damit rechnen als aktiver Empfänger sogar noch in weitere Spamlisten aufgenommen zu werden.
Letztlich bleibt es also abzuwarten, wie entweder der Bundesgerichtshof entscheidet, oder, ob bereits bei den Hauptsacheverfahren eine verbraucherfreundliche Haltung der Oberlandesgerichte dem Spam-Müll entgegentreten wird.
Nachsatz 11.07.2003: Das Kammergericht Berlin hat bestätigt, dass im Wiederholungsfall der Veranlasser auch die Anwaltskosten bei einer Unterlassungserklärung tragen muss. Das KG begründet dies, dass bei der kostengünstigen werbemöglichkeit E-Mail ein hoher Nachahmungswert besteht und sich der Empfänger vor einem Löschen erst gezielt mit der Werbebotschaft befassen muss.
01.06.2003: Regressnahme des PKW Fahrers durch den Versicherer bei KFZ Schäden
Zwei aktuelle Gerichtsentscheidungen (LAG Düsseldorf vom 12.02.03 und OLG Oldenburg vom 30.04.03) zeigen die hohe Brisanz eines Fehlverhaltens des PKW Führers im Rahmen einer Unfallbeteiligung und die nicht unerheblichen zivilrechtlichen Folgen.
Problemkreis Alkoholeinwirkung: Geschieht ein Verkehrsunfall unter Alkoholeinwirkung, so wird der Haftpflichtversicherer dann, wenn die Alkoholeinwirkung sich gefahrerhöhend auf die Unfallsituation ausgewirkt hat (die Schuldfrage ist hierbei zweitrangig) von der Eintrittspflicht bis zu einer Höhe von 5.000 € frei. Leistet de Versicherer dennoch, so wird er im Regelfall den Schadensbetrag bis zu einer Höhe von 5.000 € vom Fahrer des Unfallfahrzeugs zurückfordern.
Problemkreis Unfallflucht: Begeht der Fahrer eines Fahrzeugs Unfallflucht, so kann der Kaskoversicherer unter bestimmten Voraussetzungen vollständig von der Leistungspflicht befreit werden. Auch hier ist nicht primär auf die Schuldfrage abzustellen, die Leistungsfreiheit begründet sich vielmehr durch das Vereiteln der erforderlichen Feststellungen nach dem Schadensfall. Nach der Rspr. liegt dieses Vereiteln der erforderlichen Feststellungen auch dann vor, wenn der Unfallverursacher die erforderlichen Feststellungen binnen 24 Stunden nachholt und so straffrei bleibt. Bei der Haftpflichtversicherung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers auf 2.500 €, bei vorsätzlichem Handeln (was bei Unfallflucht regelmäßig der Fall ist) auf 5.000 € begrenzt. Reguliert der Haftpflichtversicherer den Schaden, so kann er also vom Fahrer nach einer Unfallflucht bis zu 5.000 € zurückfordern. Dies gilt nach der o.g. LAG-Entscheidung auch für einen Arbeitnehmer, der das Fahrzeug des Arbeitgebers nutzt und sich hierbei nach einem Unfall voreilig vom Unfallort entfernt. Bei einer Regressnahme des Arbeitnehmers durch den KFZ Haftpflichtversicherer des Arbeitgebers nach einer Unfallflucht kann sich der Arbeitnehmer hierbei nicht auf die abgeschwächte Haftungsregelung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses berufen.
23.05.2003: Regulierungsbehörde für Post- und Telekommunikation bietet 0190er Nummern Suchmaschine an.
Die Regulierungsbehörde (www.regtp.de) bietet auf ihrer Homepage eine Suchmaschine für 0190er Nummernanbieter. Für den Fall, dass Sie Ersatzansprüche z.B. wegen automatischer Anwahl durch einen Dialer geltend machen wollen, ist dies ein wichtiges Instrumentarium zur Ermittlung des Diensteanbieters. Folgen Sie auf der Homepage der Regulierungsbehörde dem Link "Nummernverwaltung" und klicken Sie sich dann über den Link "(0)190/(0)900 Premium Dienste" zur Suchmaschine durch oder klicken Sie hier. Sollten Sie sich mittels einer 0190er Nummer wie auch immer übervorteilt fühlen, so ermitteln Sie den Anbieter sofort, die Datenbank zeigt nur den momentanen Anbieter.
16.05.2003: Schadensregulierung eines KFZ Haftpflichtschadens durch den Versicherer auch gegen den Willen des Versicherungsnehmers
Die Allgemeinen Kraftfahrtbedingungen (AKB), die einem KFZ Haftpflichtversicherungsvertrag zugrunde liegen erlauben dem Versicherer Haftpflichtschäden auch ohne die Zustimmung des Versicherungsnehmers zu regeln. Nach einer Entscheidung des LG Coburg vom 02.05.2003 steht der Versicherung hier ein weiter Ermessensspielraum zu, ob sie reguliert, nur ein willkürliches und unsachliches Verhalten der Versicherung würde dazu führen, dass der Versicherte nicht zurückgestuft wird. Die Versicherung muss sich nur in bestimmten Fällen auf einen Prozess einlassen.
Tip: Prüfen Sie an Hand der Kosten für eine Rückstufung, ob es sich ggf. lohnt den Schaden selbst zu bezahlen. Wenn Sie Ihrer Haftpflichtversicherung die regulierte Schadenssumme unverzüglich erstatten vermeiden Sie eine Rückstufung, die unter Umständen teurer kommen kann. Rechnen Sie die Mehrkosten Ihrer Haftpflichtversicherung aufgrund der zu erwartenden Rückstufung durch.
12.05.2003: OLG Frankfurt/M.: Ausschlussfrist für Geltendmachung von Schadensersatzanspruch von einem Monat in AGB von Reiseveranstalter wirksam
Das OLG Frankfurt hat in einer Entscheidung den Schadensersatzanspruch einer Touristin, die am letzten Urlaubstag im Hotel gestürzt war, wegen einer Ausschlussklausel in den AGBs des Reiseveranstalters zurückgewiesen. Die Klägerin hatte den Reiseveranstalter wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verklagt, letzterer verwies aber auf seine AGBs nach welchen "sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche innerhalb eines Monats nach dem vertraglichen Reiseende schriftlich angemeldet werden müssen". Die Klägerin hatte ihre Ansprüche aber erst 2 Monate nach Reiseende geltend gemacht. Das Gericht hielt die Ausschlussklausel für wirksam vereinbart Die Revision wurde allerdings zugelassen, sodass ein letztes Wort erst der BGH sprechen wird.
Tip: Zeichnen sich Schadensersatzansprüche nach bzw. während einer Pauschalreise ab, so sind Mängel immer sofort vor Ort beim Reiseleiter zu rügen, nach Rückkehr aus dem Urlaub sollte dann immer sofort anwaltliche Hilfe hinzugezogen werden.
09.05.2003: LG Nürnberg-Fürth: Beweislast für angefallene 0190er Verbindungen und Vertragsschluss liegen beim Diensteanbieter
In einer Berufungsentscheidung des LG Nürnberg-Fürth vom 27.03.2003 hat das Gericht klargestellt, dass die Beweislast für eine ordnungsgemäße Erbringung von Serviceleistungen über eine 0190er Nummer beim Diensteanbieter liegt. Ein Kunde hatte den Betreiber einer 0190er Nummer verklagt auf Freistellung eines bereits über die Rechnung der Telekom eingezogenen Geldbetrages, der durch die Anwahl von 0190er Nummern - im wesentlichen automatisch durch Dialer - entstand. Das Gericht stellte klar, dass der provider die Berechtigung seiner Forderungen im einzelnen beweisen müsse. Der Provider muss somit beweisen, dass das Einwahlprogramm des Dialers wissentlich installiert wurde und, dass vorher etwaige Entgelte exakt genannt wurden.
Tip: Selbst wenn die vorliegende Entscheidung rechtskräftig ist, so wird entgültige Rechtssicherheit erst eine Entscheidung des BGH oder aber die mehrfach angekündigte Neuregelung durch den Gesetzgeber bringen. Wenn Sie sich einen Dialer "eingefangen" haben, löschen Sie diesen nicht blindlings, sonden versuchen Sie dessen Funktionalität, insbesondere die Art und Weise der Installation zu dokumentieren, z:B. durch Screenshots (Ausdrucke des Bildschirminhalts) oder ziehen Sie Zeugen hinzu, die im Falle eines Rechtsstreits die Funktionalität des Dialers vor Gericht bestätigen können.
30.04.2003: Beschreibung und Bilder bei Internetauktion bindend
Das LG Trier hat in einer weiteren Entscheidung Internetauktionen "normalen" Kaufverträgen gleichgestellt. Der Käufer kann auch bei einer Internetauktion davon ausgehen, dass die Beschreibung zutreffend, sowie ein evtl. vorhandenes Foto die zu veräußernde Ware abbilden. Gleiches gilt auch für dem späteren Käufer auf Wunsch vorab per E-Mail übersandte Fotos oder Erläuterungen. Kann der Käufer aufgrund der Beschreibung und des Fotos von einer mangelfreien Ware ausgehen, so muß der Verkäufer eventuelle Mängel explizit benennen. Anderenfalls kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und sein Geld zurück verlangen.
08.04.2003: BGH zur Haftung des in eine GbR eintretenden Gesellschafters
Der BGH hat in einer Entscheidung vom 07.04.2003 seine Rechtsprechung zur Haftung der Neugesellschafter beim Eintritt in eine GbR (Gesellschaft Bürgerlichen Rechts) geändert. Ab sofort (Für Altfälle soll noch die bisherige Regelung gelten) haften in eine GbR eintretende Gesellschafter auch für Altschulden der GbR und zwar mit ihrem Privatvermögen. Dies gilt nach dem ausdrücklichen Hinweis des BGH auch für Angehörige freier Berufe, die sich in Form einer GbR zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen.
Konsequenz: Wer in eine GbR als Gesellschafter eintreten will muss sich vorher exakt nach allen Verbindlichkeiten der Gesellschaft erkundigen. Eine Haftungsbeschränkung für bestehende Verbindlichkeiten der GbR ist nach der neuen Rechtsprechung im Außenverhältnis nicht mehr möglich.
03.04.2003: BGH zum Widerrufsrecht in Fernabsatzverträgen
In einer Enscheidung vom 02.04.03 hat der BGH das Recht des Kunden im Versandhandel gestärkt: Das Widerrufsrecht des Kunden im Versandhandel gilt auch für durch den Verkäufer individuell angepasste Computer ("Anfertigung nach Kundenspezifikation"). Nach Auffassung des BGH gilt das Widerrufsrecht zumindestens dann, wenn die speziell hinzugefügten oder ausgetauschten Bauteile mit verhältnismäßig geringem Aufwand, ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit, wieder getrennt werden können.