Unsere gesammelten News I. Quartal 2003:
News zum Thema "Dialer" finden Sie auf unserer Sonderseite hier.
28.03.2003: Rücktrittsmöglichkeiten bei Pauschalreisen
Aufgrund von Terroranschlägen und kriegerischer Auseinandersetzungen stellt sich immer wieder die Frage, wann eine gebuchte Pauschalreise kostenfrei storniert werden kann. Uneingeschränkt ist dies nur bei einer offiziellen Reisewarnung des Auswärtigen Amtes möglich. Ob es eine solche Reisewarnung für Ihr avisiertes Urlaubsland gibt erfahren Sie im Internetangebot des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de) im Unterpunkt "Länder- und Reiseinformationen". Neben den offiziellen Reisewarnungen erfahren Sie dort auch Einreisebestimmungen sowie etwaige Sicherheitshinweise. Letztere berechtigen aber nicht automatisch zur Stornierung einer gebuchten Pauschalreise !
Nach einer BGH Entscheidung vom 15.10.2002 bestehen aber auch bestimmte Hinweispflichten des Reiseveranstalters. Nach dieser Entscheidung muß der Veranstalter auch auf drohende Naturkatastrophen (z.B. Hurrikan) hinweisen. Ein Kündigungsrecht des Kunden besteht hiernach bereits, wenn mit dem schädigenden Ereignis mit "erheblicher", und nicht erst mit "überwiegender Wahrscheinlichkeit" zu rechnen ist.
26.03.2003: BGH ändert Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Vertragsstrafen in Bauverträgen
Eine Entscheidung des BGH vom 23.01.2003 mit weitreichenden Folgen für die Baubranche: Während der BGH Vertragsstrafen in AGBs wegen Verzugs des Auftragnehmers bis zu einer Obergrenze von 10 % für zulässig hielt wird nunmehr die Obergrenze bei 5 % der Auftragssumme gesehen. Altverträge geniessen hier wohl noch einen gewissen Bestandsschutz, wer aber weiter 10 % Höchstgrenze vereinbart, nimmt eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers in Kauf mit der Folge, dass die vereinbarte Klausel nicht auf das zulässige Maß reduziert wird, sondern als komplett unwirksam einzustufen ist.
Tip: Die von der Rechtsprechung aufgestellten Hürden für eine wirksame Vertragsstrafenvereinbarung in Bauverträgen sind extrem hoch. Haben Sie Zweifel an der Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung, so kann eine verbindliche Auskunft lediglich aufgrund des jeweiligen Einzelfalles erteilt werden.
21.03.2003: FG Münster: Eigenprovisionen von Versicherungsnehmern keine versteuerbaren Einkünfte
Ein für alle freien Versicherungsagenten und Makler wichtiges Urteil des FG Münster vom Oktober vergangenen Jahres wurde nunmehr veröffentlicht: Eigenprovisionen bei der Vermittlung von Versicherungen (Versicherungsnehmer schließt selbst z.B. Lebensversicherung ab und erhält dafür selbst Provisionen) sind nicht als "sonstige Einkünfte" versteuerbar. Mit der Entscheidung setzt sich das FG Münster gegen die Auffassung der Finanzämter. Nach Auffassung des Gerichts gleichen Eigenprovisionen eher einem Rabatt als sonstigen Einkünften. Etwas anderes gilt freilich wenn der Versicherungsnehmer Arbeitnehmer oder unmittelbarer Versicherungsvertreter der Versicherungsgesellschaft ist. Da die Revision zugelassen wurde wird eine entgültige Entscheidung des BFH abzuwarten sein.
Tip: Wenn Ihnen als Makler oder Mehrfachagent Eigenprovisionen als Einkünfte durch das Finanzamt angerechnet werden, so legen Sie unter Hinweis auf die o.g. Entscheidung Rechtsmittel innerhalb der Widerspruchsfrist (!) gegen den Steuerbescheid ein. Das Finanzamts wird dann das Widerspruchsverfahren bis zu einer Entscheidung des BFH aussetzen.
18.03.2003: BGH ändert Rechtsprechung zur umgekehrten Auktion
Der BGH hat in Abweichung zum OLG Köln und seiner eigenen bisherigen Rechtsprechung die sog "umgekehrte Internetauktion" nicht als grundsätzlich wettbewerbswidrig eingestuft. In dem entschiedenen Fall hatte ein Autohändler im Internet einen PKW zur Versteigerung angeboten, bei dem der Preis wöchentlich um 300.- DM fiel. Nach Auffassung des OLG Köln war dieses Vorgehen als wettbewerbswidrig einzustufen, da durch eine umgekehrte Auktion angeblich der Spieltrieb ("aleatorische Reize") im Vordergrund stehe und eine Entscheidung des Käufers nach sachlichen Gesichtspunkten überlagere. Dieser Argumentation folgte der BGH nicht, der spielerische Aspekt überwiege beim durchschnittlichen Verbraucher nicht, außer dann, wenn es weiter Anhaltspunkte hierfür gebe bzw. konkrete Anhaltspunkte für Preisverschleierung. Nach unserer Auffassung könnte dies etwa dann zu bejahen sein, wenn der Anbieter erheblich kürzere Intervalle für das Absenken des Preises wählt. Einen "Freibrief" für jegliche Arten "umgekehrter Auktionen" dürfte die BGH Entscheidung wohl nicht darstellen.
07.03.2003: EZB beschließt Zinssenkung
Mit Wirkung zum 06.03.2003 hat die Europäische Zentralbank erneut eine Absenkung der Leitzinssätze um 0,25 Prozentpunkte beschlossen. Damit ändern sich die gültigen BGB-Verzugszinssätze nicht automatisch zu diesem Zeitpunkt. Seit 01.01.2002 wir der gesetzl. Verzugszinssatz gem. § 247 BGB berechnet, dieser sieht eine Anpassung 2 Mal pro Jahr, jeweils zum 01.01. und zum 01.07. im Verhältnis zu der zwischenzeitlich eingetretenen Änderung vor. Seit 01.01.2003 beträgt der Basiszinssatz gem. § 247 BGB 1,97 %, wenn nunmehr bis zum 30.06.2003 keine erneute Zinsanpassung durch die EZB erfolgt wird der Basisizinssatz ab dem 01.07.2003 dann um 0,25 Prozentpunkte herabgesetzt und beträgt dann 1,72 %. Der vom Verbraucher zu zahlende Verzugssinssatz - 5 % über dem Basiszinssatz - beträgt also derzeit noch 6,97 %, ab dem 01.07.2003 voraussichtlich 6,72 %.
26.02.2003: OLG Frankfurt/M: Käufer hat keinen Anspruch auf versehentlich durch Computersoftware zu billig ausgezeichnete Ware
Die allgemeinen Regeln für die Abgabe von Willenserklärungen und deren Anfechtung gelten auch im Internet bzw. bei Abgabe der Erklärungen mittels automatisierter Software. In dem entschiedenen Fall war in einem Computershop ein Monitor versehentlich für 72,15 DM anstelle für 7215 DM ausgezeichnet. Die Bestellung des Klägers wurde durch ein automatisiertes System per E-Mail zu dem fehlerhaft niedrigen Preis bestätigt. Das OLG bestätigte nunmehr im Ergebnis ein erstinstanzliches Urteil, welches einen Vertragsanspruch des Klägers zu dem niedrigen Preis ablehnte. Nach Auffassung des Berufungsgerichts wollte der Computerhändler lediglich ein Vertragsangebot zu dem tatsächlichen Preis abgeben, aufgrund der Automatisierung der Systemabläufe sei aber keine Möglichkeit mehr zur Korrektur verblieben, letztendlich sei so nach der Anfechtung durch den Händler ein Kaufvertrag zu dem niedrigen Preis nicht zustande gekommen.
15.02.2003: BGH: Fristsetzung mit Kündigungsandrohung im Werkvertragsrecht nur durch vertretungsberechtigte Person möglich
Eine Entscheidung des BGH vom 28.11.2002 mit möglicherweise weitreichenden Kosequenzen wurde nunmehr veröffentlicht: Nach der Auffassung des BGH kann eine Fristsetzung mit Kündigungsandrohung im Werkvertragsrecht nur wirksam durch einen bevollmächtigten Vertreter des Erklärenden abgegeben werden, eine etwa fehlende Bevollmächtigung kann nach Fristablauf nicht mehr durch die Genehmigung des tatsächlichen Vertreters geheilt werden mit der Folge, dass eine hierauf ausgesprochene Vertragskündigung unwirksam ist. Folgendes Beispiel soll die Praxisrelevanz verdeutlichen: Ein Bauträger (Rechtsform GmbH) beauftragt einen Handwerker mit Werkleistungen an einem Bauvorhaben. Nach Verzug des Handwerkers schickt der Bauträger eine Kündigungsandrohung mit Fristsetzung, welche vom Bauleiter unterzeichnet ist. Nach Fristsetzung kündigt der Bauträger und verlangt Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Nach Auffassung des BGH ist die Kündigung unwirksam, da die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vorhergehende Kündigungsandrohung mit Fristsetzung nicht von einem bevollmächtigten Vertreter der GmbH unterschrieben war.
Tip: Alle Schreiben, die das Vertragsverhältnis betreffen müssen vom Geschäftsführer persönlich unterzeichnet sein. Etwas anderes müsste aber auch dann gelten, wenn in dem Werkvertrag ein Bevollmächtigter des Bauträgers (für welche Aufgaben ? diese sind exakt zu benennen !) namentlich bezeichnet ist. Auch ein vom Auftraggeber beauftragter Architekt hat nach der Rspr. nicht automatisch Vollmacht für den Auftraggeber, sondern nur, wenn und für was dies explizit vereinbart ist !
14.02.2003: Zur Neuregelung der Mini-Jobs ab dem 01.04.2003 wurde unsere Seite "Steuern aktuell" ergänzt.
11.02.2003: Verträge über die Umleitung von (Inlands-) Telefonaten mittels Call by Call Vorwahl ins Ausland sind sittenwidrig
Eine für den Verbraucherschutz wichtige Entscheidung vom LG München vom 10.01.2003: In dem entschiedenen Fall hatte ein Diensteanbieter über die Call by Call Vorwahl 01055 Inlandstelefonate ins Ausland (Guinea / Westafrika) gebührenmäßig umgeleitet und Teile der dem Endkunden gestellten Minutenpreis von seinerzeit 4,44 DM einkassiert. Den Kunden wurde durch in Anzeigenblättern beworbene Telefonnummern (z.B. 010550-0224-xxx-xxx) vorgegaukelt, sie würden eine "normale" Telefonnummer in Deutschland anwählen. Die letztlich gewählte Vorwahl 00224 war aber die von Guinea (Westafrika), die Telefonate wurden unmittelbar in Deutschland an Nummern des Anbieters weitergeleitet. Die Richter haben nunmehr festgestellt, dass eine solche Praxis sittenwidrig ist und der diesem zugrundeliegende Vertrag somit ebenfalls nichtig ist.
07.02.2003: Änderungen bei der Preisangabeverordnung seit Jahresbeginn
Neue Informationspflichten im E-Commerce, die für den Handel mit Verbrauchern gelten und sich teilweise mit den Pflichtangaben der BGB InfoVO decken: Anbieter müssen so u.a. darauf hinweisen, dass die von ihnen angebotene Ware oder Dienstleistung die Umsatzsteuer enthält und welche sonstigen Preisbestandteile im Angebot enthalten sind. Außerdem ist anzugeben, ob individuelle, zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen, sowie ggf. deren Höhe im Einzelfall. Der Geltungsbereich der PreisAngabeVO ist weitreichender als das Fernabsatzrecht des BGB, sie findet auch Anwendung auf bestimmte Waren (z.B. Lebensmittel) und Dienstleistungen (z.B. Beförderung). Bei Verstoss gegen die neue Bestimmung droht ein Bußgeld bis zu 25 T€ oder aber eine kostenpflichtige Abmahnung von "Verbraucherschutzvereinigungen".
04.02.2003: Vertragsschluss im Internet: Anbieter muß Identität des Erwerbers beweisen
Ein Urteil des OLG Köln (Revision zum BGH zugelassen) vom vergangenen Oktober mit hoher praktischer Bedeutung für den E-Commerce und den gesamten IT-Bereich wurde nunmehr veröffentlicht. Hiernach muß der Anbieter auch bei Vertragsschlüssen via E-Mail die Identität seines Vertragspartners beweisen. Im entschiedenen Fall hatte bei einer Online Auktion (diese sind zwischenzeitlich als verbindliche Verträge anerkannt) ein Bieter 18TDM für eine Uhr geboten. Der Inhaber des das Gebot absendenden Accounts behauptete hinterher, er sei nicht Urheber des Gebots gewesen. Das Gericht nahm hier keine Beweislastumkehr an und entschied zu Gunsten des Beklagten: Der Verkäufer müsse den Vertragsschluss - also auch die Identität seines Vertragspartners - beweisen, dem Nutzer eines Internet Accounts dürfe hier nicht das Mißbrauchsrisiko übergewälzt werden. Eine Anscheinsvollmacht (es lag ein Passwordaccount vor) wurde ebenfalls durch das Gericht verneint. In der Praxis bedeutet dies, dass man sich Lieferungen bzw. Aufträge ab einem bestimmten Wert per Telefax bestätigen sollte oder eine elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz nutzen sollte. Für letztere gilt gem. § 292a ZPO ein Anscheinsbeweis.
31.01.2003: Landessozialgericht NRW: SV Träger können Beiträge nach Tariflohn verlangen, selbst wenn der Arbeitgeber untertariflich bezahlt.
Ein insbesondere für die Baubranche interessantes Urteil vom LSG NRW: Bezahlt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer untertariflich, obwohl es einen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag gibt, so können die Träger der Sozialversicherung Beiträge verlangen, so als ob der Arbeitnehmer tarifvertraglich bezahlt werden würde. Eine Nachforderung ist auch ausdrücklich nachträglich, etwa nach einer Betriebsprüfung möglich. Allgemeinverbindliche Tarifverträge existieren etwa für die Bauwirtschaft und in manchen Bundesländern auch für den Einzelhandel.
13.01.2003: 0900er Rufnummern starten zum Jahresbeginn
Zum Jahresbeginn sind die 0900er Rufnummern gestartet, die die kostenpflichtigen Einwahlen über die bisherigen 0190er Rufnummern spätestens bis 1995 vollständig ablösen sollen. Der Preis der neuen Rufnummern soll nach Auskunft der Telekom für die von ihr betriebenen Anschlüsse auf 2,50 €/Minute bzw. 5 € pro Einwahl begrenzt werden. Der Nachteil ist allerdings, dass hier die Kosten nicht mehr durch die Nummernfolge ermittelbar sind. Die Nummern werden hier in Bezug auf die Inhalte vergeben (0900-1 Informationsdienste, 0900-3 Unterhaltungsdienste und 0900-5 sonstige z.B. "Erotik"). Nach Darstellung der Telekom sollen auch Dialer ausgeschlossen werden und zwar dadurch, dass der Kunde aktiv eine Nummer an seinem Telefon zur Bestätigung der gebührenpflichtigen Verbindung drücken muß. Dieses Verhalten der Deutschen Telekom ist zwar grundsätzlich erfreulich, mit Sichrheit werden sich andere Mehrwertdiensteanbieter nicht daran halten, sodass damit zu rechnen ist, dass hinter den neuen Nummern erhebliche Kosten lauern können. Eine Regelung des Gesetzgebers wäre trotz der freiwilligen Maßnahmen der Telekom wünschenswert.
10.01.2003: LG Osnarbrück: Fehlender Hinweis auf Händlereigenschaft bei Internetauktion nicht wettbewerbswidrig
Das LG Osnarbrück hat in einer nicht rechtskräftigen Entscheidung im November 2002 den Antrag eines Konkurrenten auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zur Verpflichtung eines Internetversteigerungsteilnehmers zum Zwecke der Kenntlichmachung seiner Händlereigenschaft im Rahmen seines Versteigerungsangebotes zurückgewiesen. Der Antragsteller argumentierte in erster Linie mit Entscheidungen, betreffend den Kleinanzeigenbereich von Zeitungen. Dort wird es nach allg. Rspr. für wettbewerbswidrig erachtet, wenn ein gewerblicher Anbieter seine Händlereigenschaft verschweigt. Das Gericht folgte dieser Argumentation mit der Begründung nicht, da der potentielle Käufer bei Zeitungsinseraten eine Aufteilung in gewerbliche und private Anbieter erwarte, bei einer Internetauktion jedoch lediglich mit einer Aufteilung der Angebote nach sachlichen Kriterien rechne. Es bleibt abzuwarten, ob die Berufungsinstanz diese nicht recht überzeugende Begründung übernimmt. Nach unserer Auffassung wäre gerade unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes (erweiterte Gewährleistungsrechte !) eine obligatorische Bekanntgabe der Händlereigenschaft sinnvoll. (20.01.03: OLG Oldenburg bestätigt die vorgenannte Entscheidung im Wesentlichen)