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Änderungen im Kündigungsschutz zum 01.01.2004

 

Anwendbarkeit des Kündungsschutzgesetzes

Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ab dem 01.01.2004 beginnt, ist das Kündigungsschutzgesetz erst auf Betriebe mit mehr als 10 Arbeitnehmern anwendbar. Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2003 in einem Betrieb mit mehr als 5 Arbeitnehmern beschäftigt waren, gilt eine Bestandsklausel, für sie bleibt das Kündigungsschutzgesetz weiterhin anwendbar. Für Betriebe mit mehr als 5 und bis zu 10 Arbeitnehmern gelten also unterschiedliche Kündigungsmöglichkeiten:

Ein Arbeitnehmer, dessen Beschäftigungsverhältnis erst in 2004 begründet wurde, kann sich somit im Falle einer Kündigung nicht auf die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes berufen, solange in dem Betrieb nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Klagefrist:

Die dreiwöchige Klagefrist für Rügen der Unwirksamkeit einer Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz gilt nunmehr auch für die gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung in anderen Fällen. Wenn also in Zukunft eine Kündigung unter Verstoß gegen Formvorschriften, etwa unter Verstoß gegen das Schwerbehinderten- oder Mutterschutzrecht erfolgt, so muss ebenfalls binnen drei Wochen Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung eingereicht werden.

Abfindung:

Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nunmehr eine Abfindung für den Fall anbieten, dass er die dreiwöchige Klagefrist verstreichen lässt und eine etwa unwirksame betriebsbedingte Kündigung nicht vor dem Arbeitsgericht angreift. Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

Sozialauswahl:

Die Kriterien für die Sozialauswahl nach dem Kündigungsschutzgesetz wurden auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen und eine etwaige Schwerbehinderung des Arbeitnehmers beschränkt. Bestimmte Personen können auch unter bestimmten Voraussetzungen von der Sozialauswahl ausgenommen werden.

Befristungsmöglichkeit:

Neben den bereits bestehenden Befristungsmöglichkeiten kann ein Arbeitsverhältnis in den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens kalendermäßig ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer Gesamtdauer von vier Jahren befristet werden. Innerhalb dieser Obergrenze von vier Jahren ist auch eine mehrfache Befristung kürzerer Arbeitsverhältnisse zulässig.

 

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